Sicher sind nur der Tod und die Steuer

Über den eigenen Tod macht man sich ungern Gedanken. Tatsächlich ist dies ein Thema, welches nicht selten einfach verdrängt wird. Dabei ist es gerade aus diesem Grund umso wichtiger, sich damit zu beschäftigen. Denn immerhin geht es bei dieser Auseinandersetzung nicht nur um Sie persönlich, sondern in erster Linie um Ihre Liebsten.

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Wie steht es um die Absicherung Ihrer Familie im Todesfall? Inwiefern berücksichtigt das Erbrecht Ihre Kinder, Ihre Frau oder Ihren Mann? Je eher Sie sich mit diesen Fragen auseinandersetzen, desto besser können Sie richtungsweisende und fundierte Entscheidungen treffen. Außerdem möchten Sie vielleicht einige Maßnahmen treffen, um Ihren Nachlass gemäß Ihren Wünschen und Vorstellungen zu planen. Doch wie sieht das Erbe Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes und das Erbe Ihrer Kinder aus, wenn keine Regelungen getroffen wurden?

Wird nichts geregelt, kommt das gesetzliche Erbrecht zum Tragen

Wenn eine Person verstirbt, wird sie zum Erblasser – und hinterlässt somit ein Erbe, welches verteilt werden muss. Für den Fall, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten keine Regelungen für diese Verteilung getroffen hat, hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Man spricht dabei von der „gesetzlichen Erbfolge“. Hierbei richtet sich der Anteil am Erbe nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis. Kinder gelten dabei als Erben 1. Ordnung und teilen das Erbe unter sich auf. Auch Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann gelten als Erbe. Das Erbrecht des Ehepartners ist jedoch gesondert geregelt und unterscheidet sich vom restlichen Erbrecht der Familie, wie insbesondere dem Erbrecht der Kinder.

Dem überlebenden Ehe- oder Lebenspartner steht grundsätzlich ein Viertel der Erbmasse zu. Dieser Anteil verdoppelt sich jedoch in den meisten Fällen um ein weiteres Viertel auf die Hälfte der Erbmasse, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn insbesondere durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Das restliche Vermögen teilen sich die verbliebenen Kinder jeweils zu gleichen Teilen auf. Somit ist immer sichergestellt, dass diejenigen lebenden Verwandten das Erbe erhalten, die dem Verstorbenen am nächsten standen. Haben Sie als Erblasser jedoch keine Kinder, kommen die Erben 2. Ordnung zum Zug. Dies sind Ihre Eltern oder – sofern ebenfalls bereits vorverstorben - jeweils deren „Abkömmlinge“, also Ihre (Halb-)Geschwister. Im konkreten Fall kann die Ermittlung der verschiedenen Erbteile sehr umfangreich aufwendig und auch langwierig sein. Je nach verwandtschaftlicher Struktur können sehr viele Erben auftreten, die dann alle gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Gerade bei umfangreichen Vermögen mit Immobilien und anderen, schwer veräußerbaren Vermögensgegenständen, kann es sehr lange dauern, bis die gesetzlich erforderliche Aufteilung des Vermögens vorgenommen werden kann. Unter Umständen können hierfür mehrere Jahre vergehen – ganz abgesehen von dem Ärger und Streit, der dadurch entstehen kann. 

Ihnen stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihren (Wunsch-)Erben dies zu ersparen.

Ein Testament geht immer vor

Wesentlich besser ist es, selbst die Verteilung des eigenen Nachlasses zu bestimmen. Deswegen gibt es viele Möglichkeiten, wie Sie den Nachlass an Ihre (Wunsch-)Erben Ihren individuellen Vorstellungen anpassen können. Die häufigsten Varianten hierbei sind das Testament oder der Erbvertrag. Hier können Sie selbst festlegen, was mit dem Vermögen nach Ihrem Tod passieren soll. Grundsätzlich bedarf ein Testament keiner notariellen Beglaubigung. Es genügt zum Beispiel auch schon ein handgeschriebener und unterschriebener letzter Wille. Doch die Erfahrung zeigt, dass es jede Menge Vorteile mit sich bringt, wenn ein solches Dokument rechtlich geprüft und beurkundet worden ist.

Zu beachten ist, dass Sie bei der individuellen Regelung durch eine letztwillige Verfügung einen pflichtteilsberechtigten Erben (Ehegatten, Kinder u.U. Eltern und Enkel) jedoch nicht ausschließen können: Denn selbst wenn Sie verfügen, dass ein Kind nichts vom Erbe erhalten soll, hat das Erbrecht für einen Teil der Familie den sogenannten Pflichtteil vorgesehen. Dieser Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Anteils, der dem Enterbten nach gesetzlicher Erbfolge zustehen würde. 

Hierzu ein Beispiel:

Der Erblasser hat ein Kind und seine Ehefrau ist vorverstorben. Ohne ein Testament wird das Kind gemäß der gesetzlichen Erbfolge zum Alleinerben (Erbe zu 1/1 am Nachlass). Wünscht der Erblasser dies nicht, kann er dies in einer letztwilligen Verfügung ändern. Geht hierbei das Kind „leer“ aus, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ½. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben. Das heißt, befindet sich eine Immobilie im Nachlass, wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Miteigentümer zu ½ an der Immobilie, sondern erhält lediglich die Hälfte des Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (abzüglich Verbindlichkeiten, die auf der Immobilie zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden).

Dieses Beispiel zeigt, dass eine Enterbung von pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben immer auch die Überlegung enthalten muss, ob das Erbe die Forderung des Pflichtteils auch nach dem Tod kurzfristig bestreiten kann.

Damit die Verwaltung Ihres Nachlasses auch tatsächlich Ihren Wünschen entspricht, können Sie zusätzlich einen Testamentsvollstrecker ernennen. Die Wahl der Person des Testamentsvollstreckers ist hierbei maßgeblich für den Erfolg der Testamentsvollstreckung sowie die Umsetzung Ihrer Anweisungen. Wenn Sie möchten, dass sich der Testamentsvollstrecker auch um etwaige Pflichtteilsproblematiken kümmert, müssen Sie dies explizit in Ihrer letztwilligen Verfügung mit aufnehmen. Denn es gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichten eines Testamentsvollstreckers, sich hierum zu kümmern.

Ihre letztwillige Verfügung sollte sicher aufbewahrt werden und eine regelmäßige Überprüfung erfolgen. Denn so gut ein Testament heute auch sein mag: Bereits in einigen Jahren können sich grundlegende Dinge und Beziehungen ändern und somit entspricht Ihr Testament möglicherweise auch nicht mehr Ihren aktuellen Vorstellungen.

Fazit

Es ist wichtig, dass Sie sich Gedanken über die Absicherung Ihrer (Wunsch-)Erben im Todesfall machen. Egal, ob es dabei um das Erbe des Ehepartners, der Kinder oder eines sonstigen Erbes geht. Mit individuellen Regelungen können Sie dafür sorgen, dass Ihr letzter Wille auch so umgesetzt wird, wie Sie dies verfügt haben. Als Nachlassmanagerin stehe ich Ihnen gern mit meiner umfangreichen Erfahrung und Expertise zur Verfügung. In einer gemeinsamen Bestandsaufnahme verschaffen wir uns einen Überblick und sprechen über Ihre Wünsche bei der Regelung Ihres Nachlasses. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen.