Antrag durch Erben
Erben können beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung beantragen. In einer Erbengemeinschaft muss der Antrag gemeinschaftlich durch alle Miterben gestellt werden.
Wenn Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Nachlasses nicht zuverlässig überblickt werden können, kann eine gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung klare Zuständigkeiten schaffen. Der Nachlass wird eigenständig verwaltet und zur Berichtigung seiner Verbindlichkeiten eingesetzt.
Das Verfahren kann relevant werden, wenn nicht sicher beurteilt werden kann, ob der Nachlass ausreicht oder ob die Befriedigung von Nachlassgläubigern gefährdet ist.
Erben können beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung beantragen. In einer Erbengemeinschaft muss der Antrag gemeinschaftlich durch alle Miterben gestellt werden.
Ein Nachlassgläubiger kann den Antrag stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Befriedigung seiner Forderung durch das Verhalten der Erben gefährdet ist.
Wichtig: Das Nachlassgericht prüft den Antrag und entscheidet über die Anordnung sowie die Bestellung der Nachlassverwalterin oder des Nachlassverwalters.
„Nicht das persönliche Vermögen der Erben soll für einen unübersichtlichen Nachlass einstehen, sondern der Nachlass wird als eigene Vermögensmasse geordnet.“
Mit der Anordnung wird die Verwaltung des Nachlasses einer neutral tätigen Nachlassverwalterin oder einem Nachlassverwalter übertragen. Nachlassverbindlichkeiten werden ausschließlich aus dem Nachlass bedient.
Damit wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Ob und in welchem Umfang Gläubiger befriedigt werden können, hängt von der tatsächlich ermittelten Vermögenslage ab.
Der konkrete Verlauf hängt vom Umfang und der Struktur des Nachlasses ab. Die grundlegenden Verfahrensschritte lassen sich jedoch verständlich darstellen.
Erben oder, unter besonderen Voraussetzungen, Nachlassgläubiger wenden sich an das zuständige Nachlassgericht.
Das Gericht prüft Antrag, Voraussetzungen und die für das Verfahren verfügbare Nachlassmasse.
Das Gericht ordnet die Nachlassverwaltung an und bestellt die verantwortliche Person.
Vermögenswerte, Unterlagen und Nachlassverbindlichkeiten werden ermittelt, gesichert und verzeichnet.
Angemeldete Forderungen werden geprüft und nach Maßgabe der geklärten Vermögenslage aus dem Nachlass berücksichtigt.
Nach Berichtigung der bekannten Verbindlichkeiten kann ein verbleibender Nachlass an die Erben herausgegeben werden. Gesetzliche Aufhebungs- oder Insolvenzgründe bleiben vorbehalten.
Die Nachlassverwaltung verändert Zuständigkeiten. Gerade deshalb ist eine klare Abgrenzung der Rollen wichtig.
prüft den Antrag, ordnet das Verfahren an und bestellt die Nachlassverwalterin oder den Nachlassverwalter. Es erhält Berichte und Rechnungslegung über die Amtsführung.
verwaltet den Nachlass, ermittelt dessen Bestand, prüft und berichtigt Nachlassverbindlichkeiten und dokumentiert die Bearbeitung gegenüber dem Gericht.
beantragen das Verfahren selbst beziehungsweise in der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Die Verwaltung des Nachlasses wird nach der Anordnung durch die bestellte Person geführt.
machen ihre Forderungen gegenüber der Nachlassverwaltung geltend. Ob und in welchem Umfang eine Zahlung erfolgen kann, hängt von der tatsächlichen Nachlasslage ab.
Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Welche Maßnahme einschlägig ist, lässt sich erst anhand der konkreten Situation beurteilen.
Kommt bei einer wirtschaftlich unübersichtlichen Nachlasslage in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verbindlichkeiten bestehen.
Steht bereits bei Antragstellung fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt regelmäßig die Beantragung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Betracht.
Die folgenden Unterseiten vertiefen die Fragen, die sich für die einzelnen Beteiligten unterscheiden.
Haftungsbegrenzung, gemeinschaftliche Antragstellung, Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz und Vorschlag einer geeigneten Person.
Hinweise für ErbenAntragsvoraussetzungen, Forderungsanmeldung, neutraler Verfahrensablauf sowie Dauer und wirtschaftliche Abwägung.
Hinweise für NachlassgläubigerAmtsführung, Leistungsumfang, besondere Fachkenntnisse, Versicherungsschutz und Übernahmebereitschaft.
Hinweise für Nachlassgerichte