Das Verfahren verständlich erklärt

Nachlass­verwaltung: den Nachlass ordnen, Haftung begrenzen.

Wenn Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Nachlasses nicht zuverlässig überblickt werden können, kann eine gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung klare Zuständigkeiten schaffen. Der Nachlass wird eigenständig verwaltet und zur Berichtigung seiner Verbindlichkeiten eingesetzt.

Bestand ermitteln.Nachlass sichern.Verbindlichkeiten geordnet berücksichtigen.
Der mögliche Anlass

Wann eine Nachlassverwaltung in Betracht kommt

Das Verfahren kann relevant werden, wenn nicht sicher beurteilt werden kann, ob der Nachlass ausreicht oder ob die Befriedigung von Nachlassgläubigern gefährdet ist.

Antrag durch Erben

Erben können beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung beantragen. In einer Erbengemeinschaft muss der Antrag gemeinschaftlich durch alle Miterben gestellt werden.

Antrag durch Nachlassgläubiger

Ein Nachlassgläubiger kann den Antrag stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Befriedigung seiner Forderung durch das Verhalten der Erben gefährdet ist.

Wichtig: Das Nachlassgericht prüft den Antrag und entscheidet über die Anordnung sowie die Bestellung der Nachlassverwalterin oder des Nachlassverwalters.

„Nicht das persönliche Vermögen der Erben soll für einen unübersichtlichen Nachlass einstehen, sondern der Nachlass wird als eigene Vermögensmasse geordnet.“
Die Wirkung des Verfahrens

Der Nachlass wird geordnet und vom Privatvermögen getrennt

Mit der Anordnung wird die Verwaltung des Nachlasses einer neutral tätigen Nachlassverwalterin oder einem Nachlassverwalter übertragen. Nachlassverbindlichkeiten werden ausschließlich aus dem Nachlass bedient.

Damit wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Ob und in welchem Umfang Gläubiger befriedigt werden können, hängt von der tatsächlich ermittelten Vermögenslage ab.

Gerichtlich bestellte Verwaltung
Trennung vom Privatvermögen
Geordnete Forderungsprüfung
Dokumentierte Abwicklung
Der typische Ablauf

Vom Antrag bis zur geordneten Herausgabe

Der konkrete Verlauf hängt vom Umfang und der Struktur des Nachlasses ab. Die grundlegenden Verfahrensschritte lassen sich jedoch verständlich darstellen.

Antrag stellen

Erben oder, unter besonderen Voraussetzungen, Nachlassgläubiger wenden sich an das zuständige Nachlassgericht.

Gerichtliche Prüfung

Das Gericht prüft Antrag, Voraussetzungen und die für das Verfahren verfügbare Nachlassmasse.

Verwaltung anordnen

Das Gericht ordnet die Nachlassverwaltung an und bestellt die verantwortliche Person.

Nachlass konstituieren

Vermögenswerte, Unterlagen und Nachlassverbindlichkeiten werden ermittelt, gesichert und verzeichnet.

Verbindlichkeiten bearbeiten

Angemeldete Forderungen werden geprüft und nach Maßgabe der geklärten Vermögenslage aus dem Nachlass berücksichtigt.

Verfahren abschließen

Nach Berichtigung der bekannten Verbindlichkeiten kann ein verbleibender Nachlass an die Erben herausgegeben werden. Gesetzliche Aufhebungs- oder Insolvenzgründe bleiben vorbehalten.

Aufgaben und Rollen

Wer entscheidet und wer verwaltet?

Die Nachlassverwaltung verändert Zuständigkeiten. Gerade deshalb ist eine klare Abgrenzung der Rollen wichtig.

Das Nachlassgericht

prüft den Antrag, ordnet das Verfahren an und bestellt die Nachlassverwalterin oder den Nachlassverwalter. Es erhält Berichte und Rechnungslegung über die Amtsführung.

Die Nachlassverwalterin

verwaltet den Nachlass, ermittelt dessen Bestand, prüft und berichtigt Nachlassverbindlichkeiten und dokumentiert die Bearbeitung gegenüber dem Gericht.

Die Erben

beantragen das Verfahren selbst beziehungsweise in der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Die Verwaltung des Nachlasses wird nach der Anordnung durch die bestellte Person geführt.

Die Nachlassgläubiger

machen ihre Forderungen gegenüber der Nachlassverwaltung geltend. Ob und in welchem Umfang eine Zahlung erfolgen kann, hängt von der tatsächlichen Nachlasslage ab.

Begriffe auseinanderhalten

Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenz?

Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Welche Maßnahme einschlägig ist, lässt sich erst anhand der konkreten Situation beurteilen.

Nachlass­verwaltung

Kommt bei einer wirtschaftlich unübersichtlichen Nachlasslage in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verbindlichkeiten bestehen.

Nachlass­insolvenz

Steht bereits bei Antragstellung fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt regelmäßig die Beantragung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Betracht.

Ihre Perspektive

Was bedeutet das Verfahren für Sie?

Die folgenden Unterseiten vertiefen die Fragen, die sich für die einzelnen Beteiligten unterscheiden.

Perspektive 01

Für Erben und Erben­gemeinschaften

Haftungsbegrenzung, gemeinschaftliche Antragstellung, Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz und Vorschlag einer geeigneten Person.

Hinweise für Erben
Perspektive 02

Für Nachlass­gläubiger

Antragsvoraussetzungen, Forderungsanmeldung, neutraler Verfahrensablauf sowie Dauer und wirtschaftliche Abwägung.

Hinweise für Nachlassgläubiger
Perspektive 03

Für Nachlassgerichte

Amtsführung, Leistungsumfang, besondere Fachkenntnisse, Versicherungsschutz und Übernahmebereitschaft.

Hinweise für Nachlassgerichte

Hinweis: Diese Darstellung vermittelt einen allgemeinen Überblick über die Nachlassverwaltung. Sie ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.