Abkömmlinge sind Verwandte des Erblassers in gerader Linie

Abkömmling ist im deutschen Erbrecht ein Sammelbegriff für Kinder, Enkel, Urenkel und alle weiteren Verwandten, die in direkter Linie von einem Menschen abstammen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das auch das Familien- und Erbrecht regelt, ist älter als hundert Jahre. Heute würde man wohl eher von Nachkommen oder Nachfahren sprechen.

  • Zu den erbberechtigten Nachfahren zählen seit 1970 auch uneheliche Kinder. Dies galt aber zunächst nur für Kinder, die nach dem 30. Juni 1949 geboren sind. Außerdem hatten sie bis 1998 nur einen Ausgleichsanspruch ähnlich dem Pflichtteilsrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte im Jahr 2009, dass die Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Das Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist in Deutschland seit dem 15. April 2011 in Kraft. Seitdem gibt es im Erbrecht keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Für Sterbefälle vor der Neuregelung gilt in der Regel altes Recht, da bereits übergegangenes Erbe nach unserer Verfassung nur in engen Grenzen wieder entzogen werden kann.
  • Seit 1977 sind Adoptivkinder uneingeschränkt Erben erster Ordnung. Bei früheren Adoptionen konnte das Erbrecht ausgeschlossen werden.
  • Ungeborene Kinder sind erbberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits gezeugt waren (§ 1923 BGB).
  • Stiefkinder und Ziehkinder bleiben dagegen in der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt, weil sie mit dem Erblasser nicht verwandt sind.

Abkömmlinge sind wegen ihrer engen Verwandtschaft mit dem Verstorbenen (dem Erblasser) Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Allerdings gilt für die gesetzliche Erbfolge das sogenannte Stammesprinzip. Ein lebender Nachfahre des Erblassers schließt alle weiteren Nachkommen, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus. Dadurch können sich auch bei recht klaren Familienverhältnissen komplexe gesetzliche Erbfolgen ergeben, die eine Beratung sinnvoll erscheinen lassen.

Beispiel: Peter ist Witwer und hat zwei Kinder, Jonas und Johanna. Außerdem hat er drei Enkel, zwei von Jonas, einen von Johanna. Jonas kam bereits vor zwei Jahren bei einem Autounfall ums Leben. Bei Peters Tod erbt Johanna die Hälfte. Sie schließt ihr eigenes Kind von der Erbfolge aus. Der Erbteil von Jonas geht dagegen auf seine beiden Kinder über. Sie erben also jeweils ein Viertel.

Während Kinder stets Pflichtteilsrechte genießen (§ 2303 BGB), können entferntere Nachfahren (Enkel) einen Pflichtteil nur beanspruchen, wenn ihn kein anderer Abkömmling verlangt, der sie von der Erbfolge ausschließen würde (§ 2309 BGB). Bei der Erbschaftsteuer profitieren Nachkommen von der günstigen Steuerklasse I. Kinder und Enkel haben zudem hohe Freibeträge.

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