Abkömmling ist im deutschen Erbrecht ein Sammelbegriff für Kinder, Enkel, Urenkel und alle weiteren Verwandten, die in direkter Linie von einem Menschen abstammen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das auch das Familien- und Erbrecht regelt, ist älter als hundert Jahre. Heute würde man wohl eher von Nachkommen oder Nachfahren sprechen.
Abkömmlinge sind wegen ihrer engen Verwandtschaft mit dem Verstorbenen (dem Erblasser) Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Allerdings gilt für die gesetzliche Erbfolge das sogenannte Stammesprinzip. Ein lebender Nachfahre des Erblassers schließt alle weiteren Nachkommen, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus. Dadurch können sich auch bei recht klaren Familienverhältnissen komplexe gesetzliche Erbfolgen ergeben, die eine Beratung sinnvoll erscheinen lassen.
Beispiel: Peter ist Witwer und hat zwei Kinder, Jonas und Johanna. Außerdem hat er drei Enkel, zwei von Jonas, einen von Johanna. Jonas kam bereits vor zwei Jahren bei einem Autounfall ums Leben. Bei Peters Tod erbt Johanna die Hälfte. Sie schließt ihr eigenes Kind von der Erbfolge aus. Der Erbteil von Jonas geht dagegen auf seine beiden Kinder über. Sie erben also jeweils ein Viertel.
Während Kinder stets Pflichtteilsrechte genießen (§ 2303 BGB), können entferntere Nachfahren (Enkel) einen Pflichtteil nur beanspruchen, wenn ihn kein anderer Abkömmling verlangt, der sie von der Erbfolge ausschließen würde (§ 2309 BGB). Bei der Erbschaftsteuer profitieren Nachkommen von der günstigen Steuerklasse I. Kinder und Enkel haben zudem hohe Freibeträge.