In den letzten Jahren ist eines deutlich geworden: Das Erbschaftsvolumen vergrößert sich stetig. So werden Milliardenbeträge jedes Jahr in Deutschland vererbt und zunehmend hierbei auch gemeinnützige Organisationen bedacht.
Denn unabhängig davon, welche positive Motivlage der Erblasser bei der Einsetzung Ihrer Organisation in seiner letztwilligen Verfügung hat, gibt es in der Regel nicht unerhebliche Haftungsrisiken, die im Vorfeld – mithin vor Ablauf der 6-wöchigen Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft ab Kenntnis des Ereigniseintritts – geklärt werden sollten und müssen.
Geplante Nachlässe durch sogenannte Testamentsversprecher, also Spender, die Sie bereits zu Lebzeiten unterstützen und auch nach dem Ableben wünschen, dass Ihre Organisation von einem Vermächtnis oder einer Erbschaft profitiert, sind eher die Ausnahme. In der Regel ist bei jedem Nachlass zu prüfen, ob grundsätzlich überhaupt eine Werthaltigkeit vorliegt.
Nicht zu unterschätzen ist ebenfalls, dass der Verlust eines Menschen auch bei den Hinterbliebenen u.a. potenzielle Konflikte entstehen lassen kann, insbesondere, wenn an deren Stelle eine gemeinnützige Organisation bedacht ist. Auch hier gilt es mit Fingerspitzengefühl immer den richtigen Ton zu treffen, um Sie als gemeinnützige Organisation zu repräsentieren.
Wenn eine gemeinnützige Institution in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wird, ist dies zunächst natürlich ein erfreulicher Anlass. Schnell wird jedoch klar, dass ein großer Regelungsbedarf besteht und kurzfristig ermittelt werden muss, ob die Annahme eines Nachlasses Ihrem Satzungszweck entspricht. Um in diesem Zusammenhang eine richtige Entscheidung treffen zu können, sind nicht nur fachkundige Kompetenzen, sondern auch optimale Strukturen erforderlich. Auch ist zu klären, ob Auflagen und Vermächtnisse, die die Erbschaft erschweren könnten, vorhanden sind und welchen Einfluss diese auf eine Abwicklung haben.
Bei Veranlassung Ihrerseits ermittele ich als Erstes, wie sich der Nachlass zusammensetzt, welche Personen ggf. bei der Abwicklung zu berücksichtigten (Familie, weitere Miterben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer etc.) und welche Schritte durchzuführen sind, um im Anschluss die konkrete Abwicklung umzusetzen, Klärungen herbeizuführen und letztlich ein optimales Resultat für Sie zu erzielen. Selbstverständlich immer in konkreter Abstimmung mit Ihnen.
Sie vergüten diese Dienstleistung im Regelfall auf Grundlage der Vergütungsempfehlung für Testamentsvollstreckers des Deutschen Notarvereins (Neue Rheinische Tabelle).
Für Nachlässe, die ab dem 01.01.2025 eintreten, hat der Deutsche Notarverein eine novellierte Vergütungsempfehlung für Testamentsvollstrecker erarbeitet und schlägt vor, diese sodann künftig anzuwenden, Vergütungsempfehlung.
Gern stehe ich Ihnen für deine fachkundige und zügige Abwicklung der Ihrer Organisation zugedachten Nachlassspenden zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.