Haben Sie die Mitteilung erhalten, Erbe eines Nachlasses zu sein? Dann steht meiner Erfahrung nach oftmals die Angst im Raum, Schulden zu erben. Diese kann ich Ihnen insofern nehmen, als dass ich Sie als Nachlasspflegerin nur kontaktiere und über den Umstand einer Erbschaft informiere, wenn der Nachlass werthaltig ist.
Ich als Nachlasspflegerin wurde vom zuständigen Nachlassgericht bestellt, in der Regel um die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses vorzunehmen sowie die Erbenermittlung durchzuführen. Meine vom Gericht erhaltene Legitimationsurkunde (Bestellurkunde) erhalten Sie in Kopie zur Kenntnis. Durch die sich darauf befindlichen Daten können Sie zügig mittels Nachfrage beim Nachlassgericht sich von der Echtheit der Urkunde sowie der andauernden Nachlasspflege informieren.
Vielleicht haben Sie den Verstorbenen gar nicht gekannt oder Sie haben vom Ableben eines entfernten Verwandten durch mein Schreiben erfahren? In jedem Fall kommen Sie Erbe in Betracht und ich als Nachlasspflegerin kümmern mich um die Abwicklung des Nachlasses.
Selbstverständlich prüfe ich sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse eines Verstorbenen ausführlich und beschaffe mir diesbezüglich belegbare Dokumente
In den meisten Fällen ist ein Erbe nicht allein. Gerade bei der gesetzlichen Erbfolge ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass es eine Vielzahl an Miterben gibt, die ich im Zuge einer Nachlasspflegschaft ermittle.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, von telefonischen Anfragen abzusehen und mich auf dem Postweg oder per E-Mail zu kontaktieren. Denn bei vielen Miterben und einem damit einhergehenden komplexen Sachbestand ist es mir nicht möglich, telefonische Auskünfte zu geben.
Antworten auf Fragen muss ich stets gewissenhaft prüfen, wofür eine ausführliche Akteneinsicht nötig ist.
Bevor jedoch Ihr Erbteil ausgezahlt werden kann, müssen sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse nachgewiesen und dem Nachlassgericht mittels Personenstandsurkunden und anderen Dokumenten vorgelegt werden. Erst dann kann ein Erbschein ausgestellt werden, in dem alle Erben und Erbteile aufgelistet sind.
Mit der Erteilung des Erbscheins wird die Nachlasspflegschaft von Amts wegen durch das Nachlassgericht aufgehoben. Die Aufteilung des Nachlasses gehört demnach nicht zu den Aufgaben einer Nachlasspflegerin.
Als Teil einer Erbengemeinschaft ist es nötig, dass alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen. Nur, wenn Einigkeit besteht, kann die Aufteilung des Nachlasses abgewickelt werden. Als Nachlasspflegerin, die mit dem Nachlass im Detail vertraut ist, biete ich Ihnen an, den Nachlass für die Erbengemeinschaft so abzuwickeln, dass jeder Erbe auch seinen Anteil erhält.
Die Abrechnung erfolgt stets transparent und fair.