Nachlassverwaltung - Hinweise für Erben

Eine Nachlassverwaltung zu beantragen, ist sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und die Überschuldung des Nachlasses möglich erscheint. Denn in diesem Fall würden Sie als Erben ohne eine Nachlassverwaltung das Risiko eingehen, für Verbindlichkeiten mit dem privaten Vermögen zu haften. Für mögliche Verbindlichkeiten haftet nur noch der vorhandene Nachlass.

Allerdings darf das Gericht die Nachlassverwaltung nicht anordnen, wenn bereits bei Antragstellung eine Überschuldung des Nachlasses feststeht. Hier wäre dann das haftungsbeschränkende Mittel für Sie als Erben die Stellung eines Antrages auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht.

Sie als Erbe können eine Nachlassverwaltung selbst beantragen. Besteht eine Erbengemeinschaft ist jedoch zwingend zu beachten, dass der Antrag von allein Miterben gemeinschaftlich beim Rechtspfleger des zuständigen Nachlassgerichts zu stellen ist. Es reicht hier nicht aus, dass nur ein Miterbe diesen Antrag stellt. 

Sie können bei diesem Antrag mich als Nachlassverwalterin vorschlagen. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht an Ihrem Wunsch gebunden, wird ihn jedoch prüfen, wenn Sie auf meine Referenzen hinweisen, die im Vorfeld gern übermittelt werden können.

Ich verfüge neben meiner Fachexpertise auch über einen speziellen und weitreichenden Versicherungsschutz für Vermögensschäden bei Nachlassverwaltungen. Diesen Schutz habe ich bislang noch nie in Anspruch nehmen müssen. Gleichwohl gehört diese Absicherung nach meinem Verständnis zu einer zuverlässigen Dienstleistung. Gegebenenfalls können Sie das Nachlassgericht darauf hinweisen, dass Ihnen der Versicherungsschutz besonders wichtig ist.