Nachlassverwaltung für Erben

Geerbt, aber Vermögen und Schulden sind noch unklar?

Wenn ein Nachlass wirtschaftlich nicht zuverlässig überblickt werden kann und mögliche Verbindlichkeiten offen sind, kann die Nachlassverwaltung als haftungsbeschränkende Maßnahme in Betracht kommen.

Nachlass ordnen.Verbindlichkeiten klären.Persönliche Haftung begrenzen.
Typische Unsicherheit

Wann Erben über eine Nachlassverwaltung nachdenken

Eine Beantragung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lage des Nachlasses nicht verlässlich beurteilt werden kann.

01

Vermögenswerte sind noch unbekannt

Konten, Gegenstände oder andere Positionen sind noch nicht vollständig ermittelt.

02

Verbindlichkeiten sind möglich

Es ist nicht ausgeschlossen, dass offene Forderungen gegen den Nachlass bestehen.

03

Die Gesamtbilanz bleibt offen

Aktiva und Passiva lassen sich noch nicht zuverlässig gegenüberstellen.

„Erben müssen einen wirtschaftlich unübersichtlichen Nachlass nicht ohne geeignete Haftungsbegrenzung abwickeln.“
Die Wirkung

Der Nachlass wird vom Privatvermögen getrennt

Mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Nachlassverbindlichkeiten können dann ausschließlich aus dem Nachlass bedient werden.

Die gerichtlich bestellte Nachlassverwalterin übernimmt die geordnete Verwaltung. Welche Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, lässt sich erst nach der Ermittlung von Vermögen und Verbindlichkeiten beurteilen.

Haftung auf den Nachlass beschränkt
Geordnete Bestandsaufnahme
Prüfung der Verbindlichkeiten
Gerichtlich bestellte Verwaltung
Eine wichtige Abgrenzung

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz?

Welche Maßnahme im konkreten Fall einschlägig ist, richtet sich nach der tatsächlichen Vermögens- und Schuldenlage.

Wirtschaftliche Lage unübersichtlich

Kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass Verbindlichkeiten bestehen, kommt die Beantragung einer Nachlassverwaltung in Betracht.

Überschuldung steht bereits fest

Ist der Nachlass schon bei Antragstellung erkennbar überschuldet, darf das Nachlassgericht keine Nachlassverwaltung anordnen. Dann kommt regelmäßig die Beantragung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Betracht.

Eine abschließende Einordnung ist erst auf Grundlage der tatsächlichen Nachlasssituation möglich.

Antragstellung

Wie die Nachlassverwaltung beantragt wird

Die Nachlassverwaltung wird nicht automatisch eingerichtet. Erben müssen ihre Anordnung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Ausgangslage erkennen

Der Nachlass ist wirtschaftlich unübersichtlich und mögliche Verbindlichkeiten sind noch nicht abschließend geklärt.

Antrag vorbereiten

Die Erben beantragen die Anordnung der Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht.

Person vorschlagen

Im Antrag kann eine geeignete Person für das Amt der Nachlassverwalterin vorgeschlagen werden.

Gericht entscheidet

Das Nachlassgericht prüft den Antrag. An den Personenvorschlag ist es nicht gebunden.

Besonders wichtig

In der Erbengemeinschaft müssen alle mitwirken

Für die Antragstellung gelten bei mehreren Erben besondere Anforderungen.

Gemeinschaftlicher Antrag

Besteht eine Erbengemeinschaft, muss die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich durch alle Miterben beantragt werden.

Ein einzelner Miterbe genügt nicht

Ein einzelner Miterbe kann den Antrag nicht wirksam allein stellen. Deshalb sollte die Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft frühzeitig erfolgen.

Vorschlag einer Nachlassverwalterin

Erben dürfen eine geeignete Person benennen

Im Rahmen des Antrags können Erben dem Nachlassgericht eine Person für die Übernahme des Amtes vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, kann ihn aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Hinweise zu Qualifikation, Erfahrung und vorhandener Absicherung können dem Gericht für seine Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

„Die Nachlassverwaltung nimmt den Erben nicht die Erbschaft, sie ordnet deren wirtschaftliche Abwicklung.“
Das Wichtigste zusammengefasst

Erst Klarheit schaffen, dann wirtschaftlich einordnen

Die Nachlassverwaltung kann eine Haftungsbegrenzung ermöglichen, wenn der Nachlass wirtschaftlich unübersichtlich ist. Sie muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Bei einer Erbengemeinschaft handeln alle Miterben gemeinsam. Steht die Überschuldung bereits fest, ist die Nachlassinsolvenz abzugrenzen.

Weiterführende Orientierung

Das Verfahren im Gesamtüberblick

Auf der Hauptseite zur Nachlassverwaltung finden Sie den Ablauf, die Rollen der Beteiligten und die weiteren Perspektiven zusammengefasst.

Hinweis: Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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