Vermögenswerte sind noch unbekannt
Konten, Gegenstände oder andere Positionen sind noch nicht vollständig ermittelt.
Wenn ein Nachlass wirtschaftlich nicht zuverlässig überblickt werden kann und mögliche Verbindlichkeiten offen sind, kann die Nachlassverwaltung als haftungsbeschränkende Maßnahme in Betracht kommen.
Eine Beantragung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lage des Nachlasses nicht verlässlich beurteilt werden kann.
Konten, Gegenstände oder andere Positionen sind noch nicht vollständig ermittelt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass offene Forderungen gegen den Nachlass bestehen.
Aktiva und Passiva lassen sich noch nicht zuverlässig gegenüberstellen.
„Erben müssen einen wirtschaftlich unübersichtlichen Nachlass nicht ohne geeignete Haftungsbegrenzung abwickeln.“
Mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Nachlassverbindlichkeiten können dann ausschließlich aus dem Nachlass bedient werden.
Die gerichtlich bestellte Nachlassverwalterin übernimmt die geordnete Verwaltung. Welche Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, lässt sich erst nach der Ermittlung von Vermögen und Verbindlichkeiten beurteilen.
Welche Maßnahme im konkreten Fall einschlägig ist, richtet sich nach der tatsächlichen Vermögens- und Schuldenlage.
Kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass Verbindlichkeiten bestehen, kommt die Beantragung einer Nachlassverwaltung in Betracht.
Ist der Nachlass schon bei Antragstellung erkennbar überschuldet, darf das Nachlassgericht keine Nachlassverwaltung anordnen. Dann kommt regelmäßig die Beantragung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Betracht.
Eine abschließende Einordnung ist erst auf Grundlage der tatsächlichen Nachlasssituation möglich.
Die Nachlassverwaltung wird nicht automatisch eingerichtet. Erben müssen ihre Anordnung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.
Der Nachlass ist wirtschaftlich unübersichtlich und mögliche Verbindlichkeiten sind noch nicht abschließend geklärt.
Die Erben beantragen die Anordnung der Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht.
Im Antrag kann eine geeignete Person für das Amt der Nachlassverwalterin vorgeschlagen werden.
Das Nachlassgericht prüft den Antrag. An den Personenvorschlag ist es nicht gebunden.
Für die Antragstellung gelten bei mehreren Erben besondere Anforderungen.
Besteht eine Erbengemeinschaft, muss die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich durch alle Miterben beantragt werden.
Ein einzelner Miterbe kann den Antrag nicht wirksam allein stellen. Deshalb sollte die Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft frühzeitig erfolgen.
Im Rahmen des Antrags können Erben dem Nachlassgericht eine Person für die Übernahme des Amtes vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, kann ihn aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Hinweise zu Qualifikation, Erfahrung und vorhandener Absicherung können dem Gericht für seine Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
Die Nachlassverwaltung kann eine Haftungsbegrenzung ermöglichen, wenn der Nachlass wirtschaftlich unübersichtlich ist. Sie muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Bei einer Erbengemeinschaft handeln alle Miterben gemeinsam. Steht die Überschuldung bereits fest, ist die Nachlassinsolvenz abzugrenzen.
Auf der Hauptseite zur Nachlassverwaltung finden Sie den Ablauf, die Rollen der Beteiligten und die weiteren Perspektiven zusammengefasst.