Ein Erbfall wird gar nicht so selten zum Streitfall, wenn der Verstorbene seine Wünsche bezüglich seines Vermögens nicht klar geregelt hat. Solche Probleme können vermieden werden, wenn ein Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anordnet und einen Testamentsvollstrecker ernennt.
Auch Minderjährige oder Menschen mit einer Behinderung profitieren möglicherweise von einer Testamentsvollstreckung.
Für komplexere Erbschaftsfälle empfiehlt es sich, im Testament einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die zentrale Aufgabe dieser Person ist es, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. Rechtlich geregelt ist dieses Amt in den §§ 2197 ff. BGB. Meist wird die Person, die dieses Amt übernimmt, vom Erblasser selbst im Testament oder in einem Erbvertrag ernannt. Außerdem kann der Erblasser auch eine dritte Person ermächtigen, jemanden mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen oder beim Nachlassgericht um die Ernennung eines Vollstreckers bitten.
Prinzipiell kann jede Person mit der Testamentsvollstreckung beauftragt werden. Allerdings sollte der- oder diejenige mit der Übernahme des Amtes einverstanden sein. Auch sollte sich der Erblasser fragen, ob die ernannte Person die Tragweite des Amtes erfassen und alle Aufgaben erledigen kann.
Idealerweise nimmt man auch davon Abstand, einem von mehreren Kindern, die zu den Erben zählen, diese Aufgabe zu übertragen, denn das führt meist zu Konflikten.
Die Testamentsvollstreckung ist eine weitreichende und verantwortungsvolle Aufgabe. Wer damit beauftragt ist, der hat den Nachlass seines Auftraggebers (des Erblassers) zu verwalten. Das berechtigt ihn, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen - so steht es im Gesetz. Das bedeutet, dass die Erben keinen Zugriff auf das Vermögen haben, bis der Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandergesetzt hat und diesen wieder freigibt.
Bei einer Dauervollstreckung wird das Vermögen langfristig von der beauftragten Person verwaltet.
Schneller geht es bei der Abwicklungsvollstreckung: Hier kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die Verteilung und alle Aufgaben, die sonst den Erben zufallen. Er verteilt zum Beispiel Vermächtnisse, kümmert sich um die Erbschaftssteuererklärung und überwacht die Einhaltung von Auflagen, die der Erblasser im Testament hinterlassen hat. Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört die Erstellung einer genauen Vermögensaufstellung, das sogenannte Nachlassverzeichnis.
Außerdem muss er Rechenschaft über seine Tätigkeit, insbesondere über die Vermögenswerte, ablegen, wenn sein Amt länger als ein Jahr dauert und die Erben dies wünschen. Sie haben Anspruch auf einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
Sowohl private als auch professionelle Testamentsvollstrecker haben ein Recht auf eine „angemessene Vergütung“. Wie hoch diese ist, ist im Gesetz nicht festgelegt. Hier liegt ein häufiger Streitpunkt – es empfiehlt sich sehr, eine Festlegung dazu gleich ins Testament zu schreiben. Ist dieser Punkt nicht geregelt, sollten die Erben sich so früh wie möglich schriftlich mit dem Testamentsvollstrecker auf eine angemessene Vergütung einigen.
Manchmal ist die Situation ganz klar, wenn es um das Erbe geht. Viel öfter aber entsteht eine Situation, die eine Testamentsvollstreckung sinnvoll erscheinen lässt. Wenn eine Erbengemeinschaft zustande kommt und unter den Beteiligten Streit vermieden werden soll, wenn Minderjährige oder Menschen mit einer Behinderung bedacht werden, kann auf diesem Weg Sicherheit geschaffen werden. Auch wenn gemeinnützige Organisationen erben oder ein Unternehmen weitergegeben wird, ist der Auftrag zur Testamentsvollstreckung aufgrund der Komplexität eine empfehlenswerte Möglichkeit.