Testamentsvollstreckung - Hinweise für Erben

Das sollten Sie als Erbe wissen:

Die Umsetzung eines Testaments ist für Erben in der Regel ein einschneidendes Ereignis.

Hat der Erblasser mich als Testamentsvollstreckerin eingesetzt? Dann finden Sie hier konkrete Hinweise rund um die Testamentsvollstreckung, bei der ich den Willen des Verstorbenen umsetze. In den allermeisten Fällen haben die jeweiligen Testamentsvollstrecker die volle Verfügungs- und Verwaltungshoheit bezüglich des Nachlasses. Das bedeutet, dass Sie als rechtmäßiger Erbe den Besitz des Nachlasses zunächst an mich herausgeben müssen und über das Erbe für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht verfügen können.

In diesem Zusammenhang werden zwei Formen der Testamentsvollstreckung unterschieden: die Abwicklungsvollstreckung und die Dauertestamentsvollstreckung.

Bei der Abwicklungsvariante endet nach Erledigung aller Aufgaben mit der Umsetzung des durch mich erstellten Auseinandersetzungsplans.

Sollte es sich bei Ihnen um eine Dauertestamentsvollstreckung handeln, kann es sein, dass Sie auch für einen längeren Zeitraum keinen Zugriff auf das Erbe haben. Dies hängt davon ab, was konkret durch den Erblasser im Testament angeordnet wurde. Der Erblasser kann die Dauer der Testamentsvollstreckung festlegen, aber auch durch sog. Verwaltungsanordnungen etwaige Arbeitsanweisungen an den Testamentsvollstrecker hinterlegen.

Als Testamentsvollstreckerin halte ich Sie als Erbe stets informiert.

Als Erben können Sie die Tätigkeiten von Testamentsvollstreckern gut unterstützen und auch die Abwicklung positiv beeinflussen und beschleunigen. Wenn Sie kooperativ den Nachlass und relevante Dokumente verfügbar machen, kann das Nachlassverzeichnis zeitnah erstellt werden. Auch Rechnungslegung und eine eventuelle Auseinandersetzung lassen sich dann problemlos vollziehen. Als Testamentsvollstreckerin schätze ich den konfliktarmen Umgang und eine dem Erblasserwillen entsprechende Abwicklung.

Als Testamentsvollstreckerin erhalte ich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine „angemessene Vergütung“. Hat der Erblasser hierzu nichts diesbezüglich in seiner letztwilligen Verfügung erklärt, reichte ich mich stets nach der Empfehlung des Deutschen Notarvereins, die eine Vergütungsempfehlung für Testamentsvollstrecker erarbeitet hat, die sog. Neue Rheinische Tabelle.

Möchten Sie rund um den Verlauf der Testamentsvollstreckung noch etwas wissen? Ich bin für Sie da - klären wir Missverständnisse doch, ehe Probleme aus ihnen entstehen!