Der Tod eines Menschen allein, stellt für die Hinterbliebenen zumeist eine kaum zu bewältigende Herausforderung dar. Verstärkt wird diese noch, wenn der Nachlass des Verstorbenen zu Streitigkeiten führt. Den Anfang macht dabei oftmals die Frage, was eigentlich genau dazu gehört. Eine Antwort liefert dieser Beitrag.
In § 1922 BGB wird der Nachlass eines Menschen als das als Ganzes auf die Erben übergegangene Vermögen bezeichnet. Dies umfasst sämtliche Güter und Verpflichtungen, darunter Vermögenswerte, Schulden und erbrechtliche Verpflichtungen. Zur Hinterlassenschaft gehören außerdem vertragliche Ansprüche des Erblassers zu Lebzeiten. In Bezug auf Verträge mit Banken bedeutet dies, dass nunmehr der Erbe zum Kontoinhaber wird und entsprechend über eventuell vorhandene Guthaben verfügen kann, wie es ihm beliebt. Auf den Punkt gebracht fallen dem bzw. den Erben alle positiven Vermögenswerte, im Fachjargon „Aktiva“ genannt, zu. Doch wie steht um den negativen Pendant, allen voran die Schulden?
Neben den bereits beschriebenen Nachlassaktiva kann eine Hinterlassenschaft auch Passiva enthalten. Mit der Annahme des Erbes übernimmt der Erbe folglich selbst die Schulden des Erblassers. Dazu zählen sämtliche Verbindlichkeiten und vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers. Beispiele sind zurückzuzahlende Darlehen, Mietverträge und Versicherungen, die automatisch unter dem Namen des Erben weiterlaufen, bis sie ordnungsgemäß gekündigt werden.
Von den hier exemplarisch aufgeführten Erblasserschulden sind die sogenannten Erbfallschulden abzugrenzen. Bei Letzteren handelt es sich um sämtliche Kosten, die im Zuge des Todesfalls entstehen, wie Bestattungskosten, Friedhofs- und Grabpflegekosten, Pflichtteilsansprüche, Gerichtskosten für die Testamentseröffnung und die Ausstellung eines Erbscheins sowie alle anderen Verbindlichkeiten, die Teil der Hinterlassenschaft sind und nunmehr unwiderruflich zu den Verantwortlichkeiten des Erben zählen.
Der Pflichtteilsanspruch stellt für nahe Angehörige des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Erbe sicher, dies allerdings ausschließlich in Form eines Geldbetrages. Zur Zielgruppe zählen hier in erster Linie Personen, die ohne das Vorhandensein eines Testaments im Zuge der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wären und pflichtteilsberechtigt sind (Ehegatten, Kinder u.a. auch Eltern und Enkel). Die Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren ab Kenntnis vom Todesfall. Um den Pflichtteilsanspruch zu berechnen, werden sowohl Aktiva als auch Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden, berücksichtigt.
Als eine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch dient der Nettoreinnachlass nach Bereinigung um Bestattungskosten und Erblasserschulden. Auch sind hier etwaige Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten zu berücksichtigen.
Zusammengefasst lässt sich der Pflichtteilsanspruch hier aus dem Nettoreinnachlass plus einem etwaigen Ergänzungspflichtteil berechnen.