Wenn kein Testament vorliegt oder der angefertigte „letzte Wille“ ungültig ist, greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Der Gesetzgeber hat dabei genau festgelegt, wer erbberechtigt ist. Ist jedoch ein Testament vorhanden, regelt dieses Dokument, wer den Nachlass erbt. Häufig entscheiden sich Erblasser dafür, mehrere Erben einzusetzen. Es ist jedoch auch möglich, im Testament einen Alleinerben zu bestimmen. Dabei sollten einige Aspekte beachtet werden.
Soll eine einzelne Person alles alleine Erben, so muss sie im Testament genau benannt werden. Folgende beispielhafte Formulierungen sind dabei möglich:
Es ist empfehlenswert, das Testament von einem Notar aufsetzen zu lassen, damit es zu keinen formalen Fehlern kommt. Dadurch verringern Erblasser die Möglichkeit, dass es zu Erbstreitigkeiten oder ungültigen Testamenten kommt.
Der Gesetzgeber ermöglicht es Erblassern, einen Alleinerben einzuschränken. So kann die Alleinerbschaft zum Beispiel an bestimmte Bedingungen geknüpft sein:
Wer als alleiniger Erbe eingesetzt wird, hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Das muss innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung des Nachlassgerichts über die Erbenstellung - zumeist ist dies die Eröffnung des Testaments - erfolgen. In diesem Fall geht der Nachlass auf die gesetzlichen Erben über.
Es kommt häufig vor, dass Hinterbliebene nicht damit einverstanden sind, dass der Erblasser einen Alleinerben bestimmt hat. In vielen Fällen versuchen die Hinterbliebenen dann, das Testament anzufechten. Haben Sie damit keinen Erfolg, bleibt trotzdem noch der Anspruch auf den Pflichtteil. Setzt der Erblasser beispielsweise seinen Ehegatten bzw. seine Ehegattin als Alleinerben ein, können die Kinder einen Pflichtteil einfordern. Die genaue Höhe des Pflichtteils richtet sich nach den jeweiligen familiären Verhältnissen. Es kommt zum Beispiel im Detail darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hat.