Eine Erbgemeinschaft (vgl. auch Erbengemeinschaften) besteht kraft Gesetzes, wenn der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt. In der Regel sind aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder der Regelungen aus einem Testament oder Erbvertrag sodann mehrere Personen erbberechtigt. Der Nachlass geht bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft in das gemeinschaftliche Vermögen der Erben über. Aus dieser rechtlichen Konstellation ergeben sich einige Besonderheiten.
Beispiel: Drei Erben haben zusammen drei Perlenketten geerbt. Diese gehören allen drei gemeinsam. Es ist nicht so, dass automatisch jeder Erbe eine der Ketten erhält.
Beispiel: Einer der Erben kann nicht eigenmächtig eine der Ketten aus dem Nachlass entnehmen und für sich selbst verwenden oder verkaufen. Nur die drei Erben gemeinsam können einstimmig beschließen, was mit allen drei Perlenketten geschehen soll. Die Entscheidung kann beispielsweise derart ausfallen, dass jeder Erbe je eine der Perlenketten für sich erhält, dass alle drei Ketten verkauft werden und der Erlös gerecht aufgeteilt wird oder dass die drei Schmuckstücke einer gemeinnützigen Organisation gespendet werden, usw.
Beispiel: Ein einzelner Erbe kann nicht eine der Perlenketten verkaufen, wohl aber seinen Erbanteil. Der Käufer tritt sodann an seine Stelle und muss sich mit den übrigen Erben über die Verwendung der Ketten einigen.
Die Erbengemeinschaft besteht solange fort, bis sie durch eine vollständige Auseinandersetzung aufgelöst wird. Diese kann jeder der Erben jederzeit beantragen.
In einer Auseinandersetzungsvereinbarung legen die Erben fest, wie der Nachlass verteilt werden soll. Im günstigsten Fall kommen sie zu einer einvernehmlichen Lösung. Komplizierter wird es, wenn Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören, die nicht einfach teilbar sind oder in Streitfällen.