Gemeinsam sind wir stark - die Erbengemeinschaft

Eine Erbgemeinschaft (vgl. auch Erbengemeinschaften) besteht kraft Gesetzes, wenn der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt. In der Regel sind aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder der Regelungen aus einem Testament oder Erbvertrag sodann mehrere Personen erbberechtigt. Der Nachlass geht bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft in das gemeinschaftliche Vermögen der Erben über. Aus dieser rechtlichen Konstellation ergeben sich einige Besonderheiten.

1. Es erfolgt keine anteilige Aufteilung des Nachlasses an jeden Miterben der Gemeinschaft, sondern der Nachlass wird gesamt händisch verwaltet.

Beispiel: Drei Erben haben zusammen drei Perlenketten geerbt. Diese gehören allen drei gemeinsam. Es ist nicht so, dass automatisch jeder Erbe eine der Ketten erhält.

2. Verfügungen über das Erbe sind von der Erbgemeinschaft einstimmig zu beschließen.

Beispiel: Einer der Erben kann nicht eigenmächtig eine der Ketten aus dem Nachlass entnehmen und für sich selbst verwenden oder verkaufen. Nur die drei Erben gemeinsam können einstimmig beschließen, was mit allen drei Perlenketten geschehen soll. Die Entscheidung kann beispielsweise derart ausfallen, dass jeder Erbe je eine der Perlenketten für sich erhält, dass alle drei Ketten verkauft werden und der Erlös gerecht aufgeteilt wird oder dass die drei Schmuckstücke einer gemeinnützigen Organisation gespendet werden, usw.

3. Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil verfügen, nicht jedoch Dispositionen über den anteiligen Nachlass treffen.

Beispiel: Ein einzelner Erbe kann nicht eine der Perlenketten verkaufen, wohl aber seinen Erbanteil. Der Käufer tritt sodann an seine Stelle und muss sich mit den übrigen Erben über die Verwendung der Ketten einigen.

4. Die Erbengemeinschaft als solche besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit. Rechtsgeschäfte kommen also entweder mit jedem einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft zustande oder es wird eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, die dann beim Abschluss von Geschäften als Vertragspartner tätig werden kann.

Die Erbengemeinschaft besteht solange fort, bis sie durch eine vollständige Auseinandersetzung aufgelöst wird. Diese kann jeder der Erben jederzeit beantragen.

In einer Auseinandersetzungsvereinbarung legen die Erben fest, wie der Nachlass verteilt werden soll. Im günstigsten Fall kommen sie zu einer einvernehmlichen Lösung. Komplizierter wird es, wenn Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören, die nicht einfach teilbar sind oder in Streitfällen.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.