Im Rahmen des Auskunftsanspruchs hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Belegvorlage

Der Erbe ist gem. § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich schuldet der Erbe jedoch nicht das Zurverfügungstellen von Belegen.

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Der Erbe ist gem. § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich schuldet der Erbe jedoch nicht das Zurverfügungstellen von Belegen.

Wozu dient die Auskunft?

Im Regelfall erhält der Pflichtteilsberechtigte keinen Einblick in die Nachlasssubstanz. Demnach ist er auf die Auskunft des Erben bezüglich Aktiva und Passiva angewiesen, um sodann seinen Pflichtteilsanspruch, also die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs, beziffern zu können.

Warum verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Belegvorlage?

Zwischen dem Erbe und dem Pflichtteilsberechtigen ist die Beziehung selten harmonisch und zuweilen von beidseitigem Misstrauen geprägt. Folgende Positionen stehen sich zumeist gegenüber:

Der Pflichtteilsberechtigte, der dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört und durch eine letztwillige Verfügung vom Erblasser enterbt wurde, ist emotional wie auch wirtschaftlich „getroffen“.

Der Erbe, der durch eine stark interessenmotivierte Nachlassbewertung, also Nachlassgegenstände bewusst (oder unbewusst) geringer bewertet, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs „beeinflussen“ will.

Sachverhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München:

Die sich gegenüberstehenden Parteien waren zum einen der Vater, sprich der Alleinerbe nach der Erblasserin und zum anderen der Sohn, also der Pflichtteilsberechtigte bzw. das enterbte Kind nach der Erblasserin. In der ersten Instanz hat das Landgericht Memmingen der Forderung des Sohnes stattgegeben und den Vater zur Belegvorlage verurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass dieser damit nicht einverstanden war, landete der Streit vor der zweiten Instanz beim OLG München. Das OLG München stärkte dem Erben jedoch den Rücken und bestätigte, dass:

 „im Rahmen eines Auskunftsanspruchs kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen [besteht]. Etwas anderes gelte, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Werts ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich ist. Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist. Beide Ausnahmefälle lagen hier nicht vor.“

Fundstelle: Oberlandesgericht München, Urteil vom 23.08.2021, Aktenzeichen: 33 U 325/21