Bei der amtlichen Verwahrung wird ein Testament oder Erbvertrag offiziell beim Nachlassgericht verwahrt. Notarielle Testamente und Erbverträge kommen regelmäßig automatisch in die amtliche Verwahrung, weil der Notar das veranlasst. Ein handschriftliches Testament kann der Testierende selbst beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben (Original, Ausweis; je nach Fall weitere Urkunden).
Vorteil: Das Dokument ist nach dem Tod nicht „weg“, wird nicht übersehen und wird zuverlässig eröffnet.
Querverweise: Aufbewahrung des Testaments, Hinterlegung eines Testaments, Testamentseröffnung, Ablieferungspflicht für ein Testament