Amtliche Verwahrung (Testament / Erbvertrag)

Bei der amtlichen Verwahrung wird ein Testament oder Erbvertrag offiziell beim Nachlassgericht verwahrt. Notarielle Testamente und Erbverträge kommen regelmäßig automatisch in die amtliche Verwahrung, weil der Notar das veranlasst. Ein handschriftliches Testament kann der Testierende selbst beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben (Original, Ausweis; je nach Fall weitere Urkunden).

Vorteil: Das Dokument ist nach dem Tod nicht „weg“, wird nicht übersehen und wird zuverlässig eröffnet.

Querverweise: Aufbewahrung des Testaments, Hinterlegung eines Testaments, Testamentseröffnung, Ablieferungspflicht für ein Testament

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.