Der Ablieferungspflicht für ein Testament

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament geändert werden (Testierfreiheit, § 1937 BGB). Das Nachlassgericht hat bei der Erteilung eines Erbscheins den Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen (Erblassers) zu berücksichtigen. Dazu muss es den Inhalt des Testaments natürlich kennen. Das Erbrecht sieht deshalb eine Ablieferungspflicht für ein Testament vor (§ 2259 BGB).

Ablieferung unverzüglich beim nächsten Amtsgericht

Ein Testament ist unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. In Baden-Württemberg ist das Bezirksnotariat zuständig. Unverzüglich bedeutet im Sprachgebrauch der Juristen „ohne schuldhaftes Zögern“. Ist der Besitzer unverschuldet an der Ablieferung gehindert, zum Beispiel weil er krank ist, darf er seine Pflicht nach seiner Genesung erfüllen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Weil dieses Gericht weit entfernt sein kann, genügt die Ablieferung beim nächstgelegenen Amtsgericht.

Die Ablieferungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Testament möglicherweise ungültig ist oder zwischenzeitlich widerrufen wurde. Diese Beurteilung steht nicht demjenigen zu, der das Testament verwahrt oder zufällig findet. Ein juristischer Laie wird den Sachverhalt nicht beurteilen können. Außerdem kann er nicht wissen, ob gegebenenfalls neuere Testamente existieren und ob diese gültig sind. Wenn ein Erbschein beantragt wird, entscheidet das Nachlassgericht, welcher letzte Wille zu beachten ist.

Sicherheit nur durch Hinterlegung bei Gericht

Die Vorschrift zum Abliefern eines Testaments steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gehört also ins Zivilrecht. Wer ein Testament nicht abliefert, macht sich gegenüber benachteiligten Erben schadensersatzpflichtig. Ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht eines Testaments hat aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Das Testament ist eine Urkunde. Nach dem Strafgesetzbuch (SGB) ist das Unterdrücken von Urkunden – also Beschädigen, Vernichten oder Nichtabliefern – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 274 StGB). Auch die Urkundenfälschung ist strafbar (§ 267 StGB).

Trotz der Strafandrohung ist davon auszugehen, dass viele privatschriftlich angefertigte Testamente einfach verschwinden. Entweder hat der Erblasser sie zu gut versteckt oder sie werden von jemandem entdeckt, für den der Inhalt nachteilig ist. Wenn niemand von dem Testament weiß, ist das Risiko gering, beim Unterdrücken der Urkunde erwischt zu werden. Hat das Nachlassgericht keine Kenntnis von einem Testament, gilt entweder eine frühere Erklärung des letzten Willens oder die gesetzliche Erbfolge. Die rechtlich sicherste Lösung ist die Errichtung eines Testaments beim Notar. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht informiert daraufhin das Standesamt desjenigen, der das Testament errichtet hat. Aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Personenstandskartei wird das Standesamt beim Tod des Verfügenden das Amtsgericht benachrichtigen, sodass die Testamentseröffnung sichergestellt ist. 

Auch ein privatschriftliches Testament kann gegen Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden. Es wird dann ebenso behandelt wie ein notarielles Testament.

Zusätzlich wird zwischenzeitlich die Registratur von letztwilligen Verfügungen in einem zentralen Testamentsregister (Eintragung gegen Gebühr) auf Antrag vorgenommen.

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