Wann ist eine Unterschrift eine Unterschrift?

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

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Das Brandenburgische OLG hatte hier zu entscheiden, ob eine formwirksame Errichtung eines Testaments erfolgt, wenn anstatt mit einer Unterschrift nur mit meinem Kürzel unterzeichnet wird.
Grundsätzlich soll die Unterschrift den Vor- und Familiennamen des Erblassers erhalten. Wenn aber der Erblasser üblich in anderer Art und Weise unterschreibt und dies zur eindeutigen Urheberschaft des Erblassers sowie Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht, "steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB".

Fundstelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.07.2021, Aktenzeichen: 3 W 4/21