Der letzte Wille - Das Testament

Das Testament gehört zu den Dokumenten bzw. Schriftstücken, mit denen sich jeder befassen sollte. Aus diesem Grund werden nachfolgend die wichtigsten Fakten zu diesem Thema erläutert.

Wie lautet die korrekte Testament Definition?

Es handelt sich bei einem Testament um die schriftliche Erklärung eines Erblassers, in der er festlegt, wie sein Vermögen nach dem Ableben verteilt wird und/oder dauerhaft verwaltet wird. Das Gesetz definiert diese Dokumente als sogenannte „letztwillige Verfügungen“. Der Erblasser kann sich damit über die gesetzliche Erbfolge hinwegsetzen, hat hierbei jedoch zu beachten, dass das gesetzliche Pflichtteilsrecht ggf. zum Tragen kommen kann. Zudem hat er zu Lebzeiten stets die Möglichkeit, seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu ändern.

Im Hinblick auf eine korrekte Testament Definition ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Testamentserstellung zu beachten. So gehen beispielsweise viele davon aus, dass es möglich ist, das Testament am Computer oder an der Schreibmaschine zu schreiben, weil vielleicht die eigene Handschrift nicht gut lesbar ist. Das ist jedoch ein Irrglaube! Ihr Testament ist in dieser Form rechtlich nichtig. Was hier jedoch möglich - gerade, wenn Sie eine sehr individuelle Handschrift haben - ist, dass Sie das Testament eigenhändig Schreiben und unterzeichnen und zusätzlich eine Leseabschrift (diese kann dann “abgetippt” sein) dem Original beifügen.

Worauf sollten Erblasser bei der Testamentserstellung achten?

In Deutschland dürfen Testamentserstellungen ausschließlich von testierfähigen Personen durchgeführt werden. Die Testierfähigkeit ist erfüllt, wenn die Person, die das Schriftstück erstellt, volljährig und geschäftsfähig (urteilsfähig) ist. Zudem darf sie nicht unter Drogen oder Alkoholeinfluss stehen und keine anderweitigen Bewusstseinsstörungen aufweisen. Letztlich muss die Person in der Lage sein, ihren freien Willen mündlich, schriftlich oder durch beispielsweise die Gebärdensprache äußern zu können.

Eine Besonderheit gibt es allerdings: Personen ab 16 Jahren können auch bereits wirksam ein Testament errichten, aber ausschließlich nur eines, welches von einem Notar notariell beurkundet ist. Ein privatschriftliches Testament ist nicht zulässig und daher nichtig.

Im Folgenden die wenigen gesetzlichen Formerfordernisse an ein handschriftliches Privattestament:

Es muss von A bis Z eigenhändig von einer testierfähigen Person geschrieben und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein.

Zuordnungen bzw. Abgrenzungen zu früheren Testamenten werden auch noch durch Orts- und Datumsangaben erleichtert. Hier sollte immer klargestellt werden, ob man an einem bereits errichteten Testament festhält oder dieses mit der neuerlichen Verfügung teilweise bzw. vollständig aufheben möchte.

Bei der Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung berät Sie der Notar und trägt dafür Sorge, dass die für die Beurkundung erforderlichen Formvorschriften eingehalten werden.

Wie können Formfehler vermieden werden?

Häufig werden bei dem selbsterstellten Schriftstück Formfehler gemacht. Dies hat oft Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit und führt nicht selten zu Gerichtsprozessen, in denen über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung entschieden werden muss.

Zudem geht ein eigenhändig erstellter “letzter Wille” manchmal auch verloren. Daher sollte jeder, der sich mit dem Thema Testamentserrichtung befasst, auch in Erwägung ziehen, dieses beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen und im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, so dass es in jedem Fall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet werden kann. Dies ist seit einigen Jahren auch für private Testamente möglich.

Wenn der Notar das Testament nach Ihren Vorgaben erstellt, wird dieser dafür Sorge tragen, dass es nach der Beurkundung beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und ins zentrale Testamentsregister eingetragen wird.

Selbstverständlich ist auch bei hinterlegten Testamenten Ihr letzter Wille nicht in Stein gemeißelt. Sie haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, Ihr hinterlegtes Testament aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen. Somit bleibt dem Erblasser jederzeit die Möglichkeit, sein Testament zu verändern oder auch gar zu widerrufen.

WICHTIG: Wenn Sie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung nehmen, gilt dieses automatisch als Widerruf Ihres Testaments. Eine neue letztwillige Verfügung ist daher erforderlich.

Bei einem hinterlegten privatschriftlichen Testament, das Sie also selbst errichtet haben, gilt dies nicht. Dieses ist weiterhin gültig, bis Sie dieses widerrufen, z.B. durch ein neues Testament.

Eine Beratung bei einem Rechtsanwalt für Erbrecht und/oder Steuerberater sorgt außerdem für die nötige Rechtssicherheit bzgl. wichtiger Erb- und Steuerfragen.

Liegt kein letzter Wille vor oder ist er verloren gegangen, so greift die gesetzliche Erbfolge, mit allen vielleicht nicht von Ihnen gewünschten Folgen. Aus diesem Grund sollte jeder sicherstellen, dass sein letzter Wille rechtssicher festgehalten wurde und gut verwahrt wird.

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