Bank verweigert während laufender Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker die Verfügung über Nachlasskonten

Als Testamentsvollstreckerin habe ich ein Konto, welches der Erblasser zu Lebzeiten als Girokonto führte, in ein Abwicklungskonto umgewandelt.

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Kurz zum Sachverhalt:

Als Testamentsvollstreckerin habe ich ein Konto, welches der Erblasser zu Lebzeiten als Girokonto führte, in ein Abwicklungskonto umgewandelt. Unter Ausschluss des Erben unterliegt mir als Testamentsvollstreckerin auf diesem Konto die alleinige Verfügungsberechtigung.  
Wichtig zu wissen ist, dass es bei einem Abwicklungskonto nicht möglich ist, einen Online-Banking-Zugang einzurichten. Demnach ist eine Verfügung nur schriftlich, mithin mit Papierüberweisungen, welche bei der Bank eingereicht werden, möglich.

Anfang August 2021 reichte ich Papierüberweisungen ein und erhielt daraufhin eine fehlerhafte Auskunft von der Bank, dass mein Konto nicht ausreichend gedeckt sei. Und weiter wurde mir mitgeteilt, dass ich aus „geschäftspolitischen Entscheidungsgründen“ seitens der Bank als Testamentsvollstreckerin nicht mehr über das Nachlasskonto verfügen dürfte.

Ich wurde auf Folgendes verwiesen:
"Es gibt auch noch das Schlichtungsverfahren oder Sie können Klage einreichen. Mehr dazu finden Sie unter [...]".

Lösung:

Erfolgreich erwirkte ich eine einstweilige Verfügung gegen die Bank vor dem Landgericht Frankfurt a.M.

Die Bank hat die Forderung meiner Alleinverfügungsberechtigung anerkannt und wurde hier zur Kostentragung verpflichtet. Erstaunlich war, dass die Anwälte der Bank doch tatsächlich gegen diese Kostengrundentscheidung vortrugen, ich hätte die Bank vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung abmahnen müssen.

Die Kammer schloss sich dem Vortrag der Bank nicht an und begründete die Entscheidung wie folgt:

"Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Antragsgegnerin [Bank] kann sich nicht auf § 93 ZPO berufen. Zwar hat die Antragstellerin [ich] die Antragsgegnerin [Bank] vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt. Dies war jedoch vorliegend auch nicht erforderlich, weil eine Abmahnung sinnlos erschien. Von der Sinnlosigkeit einer Abmahnung kann ausgegangen werden, wenn der Schuldner unnachgiebig ist und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er sich in keinem Fall unterwerfen werde [...]. Hiervon ist vorliegend aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin [Bank] vom 19.08.2021 [..] auszugehen. Denn in diesem teilte die Antragsgegnerin [Bank] mit, dass sie aufgrund einer geschäftspolitischen Entscheidung keine Überweisungsaufträge zu Nachlasskonten von Testamentsvollstreckern mehr vornehmen werde und verwies die Antragstellerin [mich] für den Fall, dass sie dies nicht akzeptieren wolle, auf ein Schlichtungsverfahren oder die Einreichung einer Klage. Aus diesem Grund durfte die Antragstellerin [ich] davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin [Bank] ihre geschäftspolitische Entscheidung aufgrund einer Abmahnung nicht überdenken werde und sie den Rechtsweg beschreiten müsse."

Fundstelle: Landgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.09.2021, Aktenzeichen: 2-27 O 295/21