Ist durch letztwillige Verfügung vorgesehen, dass das Nachlassgericht eine geeignete Person für das Amt des Testamentsvollstreckers auswählt, kommt der fachlichen Eignung, Erfahrung und Neutralität der zu bestellenden Person besondere Bedeutung zu. Die ordnungsgemäße Umsetzung des Erblasserwillens erfordert eine strukturierte, pflichtbewusste und haftungssensible Amtsführung.
Für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen stehe ich Nachlassgerichten als unabhängige und erfahrene Testamentsvollstreckerin zur Verfügung. Ich bin bereits für verschiedene Nachlassgerichte tätig und mit den Anforderungen gerichtlicher Verfahren, Berichtspflichten sowie der Zusammenarbeit mit Beteiligten vertraut.
Ich verfüge über eine langjährige praktische Erfahrung in der Testamentsvollstreckung und halte meine Qualifikation durch regelmäßige Fortbildungen auf aktuellem Stand.
Meine fachliche Eignung ist unter anderem belegt durch:
Die ordnungsgemäße Durchführung einer Testamentsvollstreckung hängt maßgeblich von der Person des Testamentsvollstreckers ab. Meine Tätigkeit ist geprägt von einer strukturierten Vorgehensweise, klarer Kommunikation und konsequenter Umsetzung der testamentarischen Vorgaben.
Ich verfüge über Erfahrung im Umgang mit komplexen Vermögensstrukturen, konfliktbelasteten Erbengemeinschaften sowie in der Koordination mit Gerichten, Erben, Gläubigern und sonstigen Beteiligten. Ziel ist stets eine rechtstreue, nachvollziehbare und effiziente Abwicklung des Nachlasses.
Durch eine sachgerechte Amtsführung kann die Testamentsvollstreckung zur Befriedung von Konflikten beitragen und Nachlassgerichte im weiteren Verfahrensverlauf entlasten.
Für die Ausübung der Testamentsvollstreckung besteht eine umfassende Absicherung. Neben einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht aufgrund meiner Mitgliedschaft im BDN zusätzlicher Versicherungsschutz. Ergänzend ist eine Vertrauensschaden- bzw. Kautionsversicherung vorhanden, die dem Schutz des Nachlasses dient.
Diese Absicherung gewährleistet eine verantwortungsbewusste Amtsführung auch in haftungsrelevanten Konstellationen.