Kosten für ein aufwendiges Grabdenkmal können Erbschaftsteuer mindern

Bundesfinanzhof erkennt Kosten für Zweitgrab an: Durch finanzielle Aufwendungen für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Nachlassempfänger seine Erbschaftsteuer senken. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 01. September 2021 ergangenen Urteil. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Zweitgrab handelt. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser dort bestattet wird.

Im konkreten Fall hatte ein Erbe nach der Bestattung seines verstorbenen Bruders in einem herkömmlichen Grab ein aufwendiges Mausoleum als letzte Ruhestätte in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür machte er in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Steuerabzug ab.

BFH: Kosten für Zweitgrabmal können sich steuermindernd auswirken

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass zwar grundsätzlich nur die Ausgaben für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabmal abzugsfähig sind, weist jedoch auf mögliche Ausnahmen hin. Hierzu zählen Fälle, in denen der Verstorbene zunächst nur vorübergehend in einer ersten Grabstätte bestattet wird, später jedoch in einem Zweitgrab seine letzte Ruhe finden soll. Die Kosten für dieses zweite Grabmal sind in angemessener Höhe von der Erbschaftsteuer abzugsfähig.

Nachweise erleichtern Entscheidung über Angemessenheit

Überschreiten die Ausgaben die Angemessenheitsgrenze, muss das Finanzamt nur die angemessenen Kosten berücksichtigen. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Lebensstil des Erblassers und dem Wert des Erbes. Zudem spielen die in seinen Kreisen für Bestattungen üblichen religiösen Vorgaben und Bräuche eine Rolle. Um diesbezügliche Streitigkeiten mit den Behörden zu vermeiden, empfiehlt es sich, schon zu Lebzeiten Nachweise zu sammeln, welche die Erben zusammen mit der Erbschaftsteuererklärung dem Finanzamt vorlegen können.

Fundstelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 01.09.2021, Aktenzeichen: II R 8/20