Wenn Vater Staat erbt

Immer wieder kommt es vor, dass jemand verstirbt und keine Erben hinterlässt. In diesem Fall wird automatisch die Bundesrepublik Deutschland zum Erben.

In unserem Land gibt es verschiedene Szenarien, in welchen Vater Staat im Falle des Ablebens eines Menschen erbt. Manchen sei dies gar nicht bewusst. In ihrer neuesten Pressemitteilung gibt Nachlassexpertin Melanie Loewe darüber Aufschluss.

„Immer wieder kommt es vor, dass jemand stirbt und keine Erben, also Verwandte, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder hinterlässt und auch kein anderer Erbe im Testament bestimmt wurde“, klärt Melanie Loewe auf. In einem solchen Fall werde automatisch der Staat, dieser vertreten durch das jeweilige Ministerium der Finanzen des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat, zum Erben. Dieses verkaufe oder versteigere dann die mobilen und immobilen Vermögenswerte und begliche etwaige Schulden des Erblassers mit dem Erlös. Das restliche Vermögen fließe dem Staatshaushalt zu. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 1936 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Fiskalerbrecht. Dies entspricht dem Grundsatz der unbeschränkten gesetzlichen Erbfolge des BGB.

„Ist das Erbe aber überschuldet - hat also der Erblasser mehr Schulden hinterlassen, als Vermögen - kann der Staat nur für den Teil der Schulden herangezogen werden, die durch das hinterlassene Vermögen gedeckt sind. Alle darüberhinausgehenden Forderungen sind verloren“, ergänzt Melanie Loewe.

Auch wenn alle anderen in Frage kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen oder darauf verzichtet haben, erbe letztinstanzlich der Staat. In diesen Fällen werde durch das Nachlassgericht festgestellt, dass es keine weiteren Erben gibt und somit das Erbe dem Staat zufalle.

„Finden sich später noch Erben, die vom Nachlassgericht nicht in einer angemessenen Frist gefunden werden konnten, haben diese 30 Jahre Zeit, um ihren Anspruch gegen den Staat geltend zu machen und sich im Nachhinein zum Erben erklären zu lassen. Das Erbe ist also nicht verloren und kann vom Staat eingefordert werden“, beruhigt Melanie Loewe ihre Kunden.

Es sei jedoch auch möglich, den Staat direkt als Erbe mittels letztwilliger Verfügung einzusetzen. Während der Staat in allen anderen Fällen im Fiskalerbrecht das Erbe nicht ausschlagen könne, wäre dies nun möglich, wenn er testamentarisch zum Erben bestimmt wurde.