Wird nach dem Tod alles so umgesetzt wie gewollt?

Melanie Loewe informiert darüber, wie der letzte Wille nach dem Tod so umgesetzt wird, wie der Erblasser es sich wirklich gewünscht hat

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Der erste Schritt, damit der eigene Wille auch nach dem Tod wie gewünscht umgesetzt wird, sei laut Melanie Loewe, dass dieser überhaupt bekannt gegeben oder noch konkreter niedergeschrieben wurde. „Grundsätzlich spielt es zunächst keine Rolle, ob Sie das Testament selbst geschrieben haben oder ob es ein Notar für sie aufgesetzt und beurkundet hat“, fügt Melanie Loewe hinzu.

Aus ihrer eigenen täglichen Praxis gibt die Nachlassmanagerin ein paar Tipps, wie die Weichen gestellt werden können, damit der letzte Wille auch wirklich umgesetzt werden wird. So sei eine Beratung durch „Kollege Google“ nicht zu empfehlen. Im Regelfall könne die Suchmaschine dies nicht leisten, da jede Situation anders gelagert ist. Melanie Loewe rät, das Gespräch mit einem Fachmann zu suchen: „Dieser berücksichtigt nicht nur das Offensichtliche. Er zeigt auch die Konsequenzen auf, die dahinterstehen und verpackt Ihre Wünsche in den rechtlich notwendigen Rahmen.“

Jeder habe die Möglichkeit, mit der sogenannten „kalten Hand“ auch noch nach dem Tod über den Nachlass zu regieren. Jedoch gebe auch ein rechtlich gut verfasstes Testament noch keine felsenfeste Sicherheit, dass die darin gewünschten Verfügungen auch nach den eigenen Vorstellungen umgesetzt werden. Hinzu komme, dass der Verstorbene natürlich nicht mehr da ist, um die Umsetzung zu überwachen. „Wer setzt dann den testamentarischen letzten Willen um? Die Erben. Und diese werden von niemandem kontrolliert. Ebenfalls müssen sie keine Sanktionen fürchten, wenn sie sich gemeinschaftlich über den letzten Willen des Erblassers hinwegsetzen“, ergänzt Melanie Loewe.

Im Idealfall stehen sich der Verstorbene und die Erben positiv gegenüber, kennen sich gut und der beidseitige Respekt und das Vertrauen sind groß. Was ist aber, wenn die eingesetzten Erben nicht diesem Ideal entsprechen? Bei einer Erbengemeinschaft, die zum Beispiel aus Geschwistern oder nahen Angehörigen besteht, die sich nicht „grün“ sind, aus entfernten Verwandten, zu denen der Kontakt schon lange eingeschlafen ist oder aus gemeinnützigen Organisationen, die bedacht wurden, gestaltet sich die Lage noch komplizierter. Melanie Loewe zeigt auch für diesen Fall eine Lösung auf: „Nehmen Sie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihr Testament mit auf. Ihnen steht es frei, eine Person Ihres Vertrauens konkret zu benennen, die Sie für das Amt als geeignet befinden.“

Die Vorteile der Testamentsvollstreckung liegen darin, dass der wohlverstandene Erblasserwille tatsächlich umgesetzt wird. Dazu bedarf es allerdings einer guten Portion Sorgfalt bei der Wahl der Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers bekleiden soll. „Ich empfehle Ihnen, suchen Sie das Gespräch mit der ausgewählten Person. Erfragen Sie dessen Bereitschaft, das Amt zu übernehmen und schildern Sie konkret Ihre Wünsche“, so Melanie Loewe. Darüber hinaus liegt die Überwachung des Testamentsvollstreckers bei den Erben. Handelt dieser nämlich nachweislich gegen den Willen des Erblassers oder gar pflichtwidrig, so können die Erben veranlassen, dass er durch das Nachlassgericht wieder aus seinem Amt entlassen wird.

„Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus und bleiben Sie selbstbestimmt. Denn es geht hier um nicht weniger als um Ihr Lebenswerk und Ihre Wünsche, was nach Ihrem Tod damit geschehen soll“, bekräftigt Melanie Loewe abschließend.