Wie kann ich mein Kind oder meinen Partner mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen nach meinem Tod absichern?

Wenn das Erbe ein körperliches und/oder geistig eingeschränktes Kind für die Zukunft absichern soll, sind Eltern gut beraten, sich schon frühzeitig Gedanken zu machen. Wie erben Menschen mit einem Handicap, und wie können sie am besten abgesichert werden? Drängende Fragen, die Eltern und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen nicht erst im Alter beschäftigen.

melanie_loewe_P.siripak.jpg

Shutterstock.com | P.siripak

Erben mit Handicap – wie geht das?

Ein Kind mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen und auch ein Lebenspartner mit Handicap ist nicht nur im Alltag auf besondere Unterstützung angewiesen. Viele Familien treiben zwei Sorgen um, welche die Zukunft ihrer Familienmitglieder betreffen: Die angemessene Versorgung und Bedürfniserfüllung des Betroffenen einerseits und der Schutz des familiären Vermögens andererseits. Gerade Pflegebedürftige oder Menschen, die in Wohneinrichtungen leben, benötigen dafür die entsprechenden finanziellen Mittel. Die zumeist hohen Kosten werden oft über Sozialleistungen oder die Eingliederungshilfe abgedeckt. Das allerdings erst dann, wenn das private Vermögen der pflegebedürftigen Person oder des Heimbewohners aufgebraucht ist.

Was geschieht, wenn die Eltern eines Kindes mit Behinderung sterben? Wie kann das Vermögen so eingesetzt werden, dass es dem Nachwuchs an nichts fehlt, andererseits aber die Träger von Sozialleistungen keinen Zugriff auf das Vermögen bekommen?

Für diesen Fall haben Angehörige die Möglichkeit, ein sogenanntes Behindertentestament –

oder auch Bedürftigentestament – aufzusetzen. Dabei handelt es sich um ein Testament, in dem mindestens eine der Personen, die als Erbe bedacht wird, eine Behinderung hat.

Das Ziel dieses besonderen Testaments ist es, dem bedürftigen Erben vom Nachlassvermögen profitieren zu lassen, ohne dass das Geld im Zuge des Sozialregresses von Trägern – letztlich vom Staat – beansprucht werden kann. 

Übrigens ist es keine gute Idee, den Angehörigen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen einfach zu enterben. Gehört dieser nämlich in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten, stünde ihm oder ihr weiterhin der Pflichtteil zu – worauf der Staat dann Zugriff hätte. Dieser Betrag wird dann als Vermögen angesehen und müsste für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden.

 

Erbe und behindertes Kind – was sollte im Behindertentestament stehen?

Das Verfassen eines Behindertentestamentes ist eine individuelle Sache – je nach persönlicher und familiärer Situation. Wer das Kind oder den Lebenspartner absichern will, sollte sich fachliche Beratung suchen, um das Familienvermögen bestmöglich zu sichern und gleichzeitig die angemessene Versorgung des Erben zu arrangieren.

 

Die grundlegenden Punkte eines solchen Testaments im Überblick:

  • Für den Menschen mit Behinderung sollte ein Erbteil festgelegt sein, der über dem Pflichtteil liegt. Nur so können Träger von Sozialleistungen und Hilfen keine Ansprüche erheben.
     
  • Der Erbe mit Behinderung wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Das bedeutet, er bekommt das Vermögen nicht selbst vererbt, sondern nur zur Verwahrung für einen Nacherben. Als Nacherben werden oft Geschwisterkinder oder andere nahe Verwandte bestimmt. Auch die beiden Ehepartner, die ihr Kind absichern wollen, können sich einander wechselseitig als Nacherben einsetzen. Der Erbe hat so keinen Zugriff auf das Vermögen selbst, aber wohl auf die Erträge, die dieses Vermögen einbringt. Hier könnte man an Zinsen denken, die es zumindest früher einmal gab. Daher ACHTUNG: Aufgrund des schon länger andauernden Niedrigzins – und sogar bereits bei einigen Bankinstituten geregelten Negativzinssatzes – ist Bankvermögen heute nicht mehr als Vorsorge in einer solchen erbrechtlichen Konstellation geeignet. 
    Hier sind beispielsweise Mieteinnahmen aus Immobilienvermögen oder Dividenden aus Portfolios durchaus zweckdienlicher.
     
  • Stirbt der Vorerbe, geht das Vermögen direkt an die Nacherben – im genannten Beispiel also an die Geschwister.
     
  • Zur Verwaltung der Erträge aus dem Vermögen sollte ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Hierbei handelt es sich um

    eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker gibt aus den erwirtschaften Erträgen sodann gemäß den detaillierten Verwaltungsanordnungen Gelder für das Testament des Betroffenen frei, etwa für Freizeitausgaben oder für Geschenke. 
     
  • Die Erblasser – in unserem Fall die Eltern, die ihr Kind mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen absichern wollen – ordnen zu Gunsten des erbenden Kindes mit Behinderung eine Dauertestamentsvollstreckung an. Die Erblasser können hier die Laufzeit ebenfalls festlegen. Hierbei sollten die Bedürfnisse des Betroffenen entsprechend im Blick behalten werden. 
    Die Dauertestamentsvollstreckung sorgt dafür, dass die Erträge aus dem Vermögen, gemäß den Anweisungen im Testament verwaltet werden und nicht etwa das Kind mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen selbst Zugriff darauf hat. Das schützt geschäftsunfähige oder minderjährige Erben davor, sich selbst im Hinblick auf ihr Vermögen zu schaden.
     
  • Nicht zuletzt empfiehlt es sich, schon allein wegen der Tragweite, ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen und auch die anwaltliche und ggf. steuerliche Beratung bei der Errichtung und Bewertung der individuellen Umstände in Anspruch zu nehmen.
 

Was ist eine Dauertestamentsvollstreckung?

Die Dauertestamentsvollstreckung stellt sicher, dass im Erbfall die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses gelingt. Sie überträgt dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe, zuerst den Nachlass abzuwickeln und übergibt ihm anschließend die Vermögensverwaltung. Eine solche Testamentsvollstreckung endet nach spätestens 30 Jahren, wenn dies nicht anders festgelegt wurde. Es besteht aber die Möglichkeit, die Vollstreckung bis zum Tod des Erben oder bis zu einem anderen Ereignis festzulegen, was in diesem Fall besonders sinnvoll ist. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Nachfolger des Testamentsvollstreckers zu bestimmen bzw. die weitere Ernennung in die Pflicht des Nachlassgerichts zu legen. 

 

Fazit: Mit guter Beratung die Zukunft von Kind oder Lebenspartner absichern

Ob es sich um Kinder mit Handicap und/oder einen Lebenspartner mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen handelt: Auf jeden Fall sollten sich vermögende Angehörige rechtzeitig informieren und ihren letzten Willen zur Regelung des Erbvorganges frühzeitig und schriftlich festhalten. Nur so stellen Sie sicher, dass es Ihrem Angehörigen materiell an nichts fehlt und Ihr Vermögen gleichzeitig vor dem Zugriff von Sozialhilfeträgern und anderen Einrichtungen gesichert ist.

Eine umfassende Beratung hilft, die individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten zu klären, geeignete Personen etwa für die Testamentsvollstreckung auszuwählen und die eigenen Wünsche und die des Kindes oder des Partners möglichst rechtssicher zu formulieren.

Daher meine Empfehlung: Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus und bleiben Sie selbstbestimmt. Denn es geht hier um nicht weniger als Ihr Leben, Ihre Wünsche und Ihr Lebenswerk. Lassen Sie uns gern ins Gespräch kommen und gemeinsam einen Blick darauf werfen.