Testamentsvollstreckergebühr und Bindungswirkung beim Berliner Testament

Die Bindungswirkung eines Berliner Testaments wird unterschätzt!

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So auch vorliegend vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder. Der Sohn wird zum Testamentsvollstrecker (ohne Vergütungsanspruch) mit der Erfüllung von Vermächtnissen ernannt. Nach dem Tod des Ehemanns widerruft die Ehefrau die Ernennung ihres Sohnes zum Testamentsvollstreckers und setzt stattdessen die Tochter ein, die zudem für ihre Tätigkeit auch eine Vergütung erhalten soll.
Dem schob das OLG Schleswig-Holstein einen Riegel vor!
Die Ehefrau konnte den Testamentsvollstrecker nicht wirksam austauschen - und warum? Weil die Tochter nunmehr eine Vergütung für die Ausübung des Amtes erhalten sollte und dies wiederum zur Folge gehabt hätte, dass das Erbe der Schlusserben (Kinder) um den Betrag der Testamentsvollstreckervergütung geschmälert gewesen wäre.

Nur am Rande: Als Erblasser sollte man sich der Ausmaße bewusst sein, die es haben kann, einen Testamentsvollstrecker aus den Reihen der Erben zu benennen. Bei Erbengemeinschaften bestehend aus Geschwistern ist eine solche Anordnung oftmals der Startschuss einer jahrelangen Beschäftigung von Anwälten und Gerichten.

Fundstelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.11.2019, Aktenzeichen: 3 Wx 12/19