Regieren mit kalter Hand – wird mein letzter Wille nach meinem Tod auch so umgesetzt, wie ich es mir vorgestellt habe?

Maßgeblich ist an dieser Stelle zunächst, dass Sie Ihren letzten Willen bekannt gegeben und noch konkreter, diesen auch niedergeschrieben haben. Grundsätzlich spielt es hierbei zunächst keine Rolle, ob Sie selbst das Testament geschrieben haben oder sich dieses durch einen Notar haben aufsetzen und beurkunden lassen. Allerdings kann ich aus meiner täglichen Praxis den gutgemeinten Tipp geben,

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Keine Beratung durch „Kollege Google“.

Eine auf den Einzelfall bezogene rechtliche Beratung kann „Kollege Google“ bei allem Optimismus nicht leisten, sondern nur Fachleute. Diese berücksichtigen eben nicht nur das Offensichtliche, sondern auch die Konsequenzen, die dahinterstehen und verpacken Ihre Wünsche in den rechtlich notwendigen Rahmen.

Wie oft habe ich von Erben schon zu hören bekommen: „Meine Eltern waren nicht dumm und haben sich im Internet erkundigt, wie sie ihr Testament schreiben müssen.“ Und „gemeint haben sie es aber nicht so, wie es jetzt im Testament steht.“ Die Konsequenz, wenn ein Testament auslegungsfähig ist: Ihr letzter Wille landet vor Gericht; er wird mehr oder weniger öffentlich erforscht und ein Richter urteilt dann, was Sie gemeint haben – eine effektive Art, Ihr Erbe zu „verbrennen“! Nur, ist dies in Ihrem Sinne?

Sie haben die Möglichkeit, die Grundlage dafür zu schaffen, mit der sog. „kalten Hand“ auch noch nach Ihrem Tod über Ihren Nachlass zu „regieren“. Denn auch ein rechtlich gut verfasstes Testament verschafft Ihnen keine unumstößliche Sicherheit, dass die darin von Ihnen gewünschten Verfügungen auch (so) umgesetzt werden – zumal Sie aufgrund Ihres Ablebens eben selbst nicht mehr präsent sind, um die Umsetzung Ihrer Wünsche zu überwachen.

Wer setzt Ihren testamentarischen letzten Willen um? Ihre Erben. Und wer kontrolliert die Erben bei der Umsetzung Ihres Willens? Niemand! Müssen Ihre Erben Sanktionen fürchten, wenn sie sich gemeinschaftlich über Ihren letzten Willen hinwegsetzen: Nein!

 

Idealer Erbe – wie schön, wenn das der Regelfall wäre.

Nun kann man von der sehr negativen Betrachtungsweise einmal zumindest kurz abschweifen und den gewünschten Idealfall zusammenfassen – Sie stehen Ihren Erben positiv gegenüber, kennen diese und der beidseitige Respekt und das Vertrauen gehen über jedwede Grenzen hinaus.

Was ist aber, wenn die von Ihnen eingesetzten Erben nicht diesem Ideal entsprechen? Wie zum Beispiel: Erbengemeinschaften, die aus Geschwistern oder nahen Angehörigen bestehen, die sich nicht „grün“ sind; entfernte Verwandte, zu denen der Kontakt schon lange eingeschlafen ist; gemeinnützige Organisationen, die Sie bedenken wollen.

Eine Lösung: Nehmen Sie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihr Testament mit auf. Ihnen steht es frei, hier eine Person Ihres Vertrauens, welche Sie für das Amt als geeignet befinden, konkret zu benennen.

 

Und warum nun eine Testamentsvollstreckung?

Erstens: Weil es einer der wichtigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist, den wohlverstandenen Erblasserwillen umzusetzen. An dieser Stelle möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass der Erblasserwillen nicht immer kompatibel mit dem Willen der Erben ist. Aber hier können Sie selbst schon viel dazu beitragen, Ihren letzten Willen umgesetzt zu wissen, in dem Sie bei der Wahl der Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers bekleiden soll, große Sorgfalt an den Tag legen. Ich empfehle Ihnen, suchen Sie das Gespräch mit der ausgewählten Person, erfragen dessen Bereitschaft, das Amt übernehmen zu wollen und teilen dieser quasi aus „erster Hand“ Ihre Wünsche mit.

Zweitens: Die Überwachung des Testamentsvollstreckers erfolgt durch die Erben. Daher kann der Testamentsvollstrecker – wenn er nachweislich gegen den Willen des Erblassers handelt und/oder grobe Pflichtverletzungen im Zuge seiner Amtsausübung begeht – mit Antrag der Erben durch das Nachlassgericht auch wieder aus seinem Amt entlassen werden.

Daher meine Empfehlung: Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus und bleiben Sie selbstbestimmt. Denn es geht hier um nicht weniger als Ihr Lebenswerk und Ihre Wünsche, was nach Ihrem Tod damit geschehen soll.