Wenn ein notarielles Testament vorliegt – braucht es dann wirklich noch einen Erbschein?
Diese Frage gehört zu den Klassikern in der Nachlassabwicklung – und sie ist keineswegs theoretisch: Immer wieder verlangen Grundbuchämter einen Erbschein, selbst wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Aktuell hat sich auch das Kammergericht Berlin in einer neuen Entscheidung mit dieser Problematik auseinandergesetzt – mit erfreulich klarer Haltung.
Der Ausgangspunkt: Öffentlich testiert – und doch ein Erbschein?
Im entschiedenen Fall ging es um Eheleute, die sich in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre Kinder als Schlusserben bestimmt hatten. Für den Fall, dass ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, sollte es auch nach dem Tod des überlebenden Elternteils enterbt sein – eine klassische Pflichtteilsstrafklausel.
Nach dem Tod beider Elternteile beantragte einer der Söhne die Berichtigung des Grundbuchs. Obwohl er ein notarielles Testament vorlegte, verlangte das Grundbuchamt zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins. Begründung: Die Pflichtteilsstrafklausel lasse die Erbfolge nicht eindeutig erkennen.
Die Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht Berlin hob diese Auffassung auf. Es stellte klar: Eine Pflichtteilsstrafklausel begründet für sich genommen keine Lücke im Erbnachweis. Das Grundbuchamt darf nicht allein wegen des Vorhandenseins einer solchen Klausel die Vorlage eines Erbscheins verlangen – schon gar nicht zur bloßen Absicherung.
Die Richter betonen: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO reicht eine öffentliche Urkunde über die Erbfolge regelmäßig aus, wenn sich daraus die Berechtigung zum Grundbuchvollzug zweifelsfrei ergibt. Diese Urkunde – also das notarielle Testament – muss in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden. Nur wenn sich aus den tatsächlichen Umständen konkrete Zweifel an der Erbfolge ergeben, darf ein Erbschein verlangt werden.
Praxisrelevanz: Pflichtteilsstrafklauseln als Erbscheinersatz?
Die Entscheidung stärkt all jene, die Wert auf eine klare, effiziente Nachlassregelung legen. Wer ein öffentliches Testament errichtet und dort bewusst eine Pflichtteilsstrafklausel integriert, kann nicht nur Streit unter den Erben vorbeugen – sondern den Erben auch die Beantragung eines Erbscheins ersparen.
Das ist kein bloßer Formalismus: Die Erbscheinbeantragung ist mit Aufwand, Kosten und teils auch Verzögerungen verbunden. Besonders dann, wenn sich Erben uneins sind oder gar unauffindbar bleiben.
Gleichzeitig macht das Kammergericht deutlich: Die Auslegung von Testamenten bleibt eine Einzelfallentscheidung. Nicht jede Pflichtteilsstrafklausel ist automatisch eindeutig. Entscheidend ist, dass sich aus der Urkunde klar und ohne ergänzende Beweismittel ergibt, wer Erbe geworden ist.
Fazit: Kein Erbschein „für alle Fälle“
Die Entscheidung des Kammergerichts ist ein wichtiges Signal für Testierende – und ein Fingerzeig für Grundbuchämter. Die pauschale Praxis, auch bei eindeutigen notariellen Testamenten routinemäßig einen Erbschein zu verlangen, ist rechtswidrig.
Wer testiert, sollte deshalb gemeinsam mit einer fachkundigen Begleitung darauf achten, dass die Erbfolge zweifelsfrei und formal korrekt dokumentiert ist. Dann kann – und sollte – der Erbschein entbehrlich sein.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.01.2025, Aktenzeichen: 1 W 37/25