Mit warmer Hand schenken, statt mit kalter vererben!

Schenken statt vererben – nicht wenige Menschen nutzen diese Möglichkeit, um Vermögenswerte an Kinder, Nahestehende oder Dritte zu Lebzeiten weiterzugeben.

„Alle zehn Jahre können Sie Ihre Lieben mit Vermögenswerten bis zum Freibetrag beschenken. Auch beim Erbe gibt es einen Steuerfreibetrag, der aber nur einmal gewährt wird. Daher kann es sich lohnen, früh über die Weitergabe des eigenen Vermögens nachzudenken.“

Nachlassmanagerin Melanie Loewe empfiehlt ihren Kunden, sich frühzeitig mit dem Thema „Schenken statt vererben“ auseinanderzusetzen. Gerade im Hinblick auf Steuerersparungen mache dies in vielen Fällen Sinn. Dabei gelte es jedoch, gewisse Rechtsgrundlagen zu beachten.

Die grundlegende Rechtsdefinition findet sich im § 516 Abs. 1 BGB: Dabei handele es sich um eine unentgeltliche Zuwendung, mit der eine Person aus ihrem Vermögen eine andere bereichern könne. Im Gesetz sei weiter festgelegt, dass der Wille des Schenkenden notariell beglaubigt werden müsse. Das solle verhindern, dass allzu leichtfertig Geschenke versprochen würden, die der Schenkende später bereue. Der schriftliche Schenkungsvertrag sei nicht verpflichtend, empfehle sich aber bei Gegenständen von hohem Wert. Bei Immobilienschenkungen ist ein notarieller Schenkungsvertrag sogar Voraussetzung für die Eigentumsumtragung im Grundbuch.

Es gibt fünf Arten von Schenkungen:

  • Handschenkung – z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Eine Gabe, die ohne vorherige Absprache geschieht und ohne schriftlichen Vertrag gegeben wurde.
  • Zweckschenkung – Die Zweckschenkung ist mit einer Erwartungshaltung verbunden, die allerdings nicht zwingend erfüllt werden muss.
  • belohnende (sog. remuneratorische) Schenkung – Geschenke, die als zusätzliche Zuwendung für erbrachte Dienste gegeben werden. Ist diese Gabe als Belohnung gedacht, ist sie unentgeltlich.
  • gemischte Schenkung– Mischung zwischen unentgeltlich und gegen Entgelt ist möglich.
  • Schenkung auf den Todesfall – in diesem Fall geht nach dem Tod des Schenkenden statt eines Erbes ein Vermögenswert auf den Beschenkten über. Der Beschenkte muss hier auch nicht Erbe bzw. Teil der Erbengemeinschaft sein. Somit verfolgt diese Schenkungsakt den gleichen Zweck wie ein Testament und es gelten hier die entsprechenden Formvorschriften bzw. Bestimmungen.

„Werden bei einer Schenkung auf den Todesfall demnach die erbrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten, ist das Schenkungsversprechen nicht wirksam.“, warnt die Expertin Melanie Loewe.