Kein Testament? Fiskalerbschaft als neue Normalität?

Kein Testament, kein Erbe? Wie Fiskalerbschaften zur Routine werden und was das für Erbenrechte und Nachlasspraxis bedeutet.

Was rechtlich die Ultima Ratio sein soll, wird in der Praxis zunehmend zur Routine: Immer häufiger stellen Nachlassgerichte das Fiskuserbrecht fest. Parallel bauen Länder eigene Verwaltungsstrukturen auf, um diese Nachlässe systematisch abzuwickeln und zu verwerten.

Die Entwicklung wirft grundsätzliche Fragen auf nicht nur für Erben, sondern für die gesamte Nachlasspraxis.
 

Was ist eine Fiskalerbschaft und was nicht?

Eine Fiskalerbschaft liegt vor, wenn kein Erbe vorhanden ist oder sämtliche Erben die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall fällt der Nachlass kraft Gesetzes an das jeweilige Bundesland (§ 1936 BGB). Das Nachlassgericht stellt dies durch Beschluss fest.

Entscheidend ist:
Die Fiskalerbschaft ist kein Regelfall, sondern die letzte Stufe eines gestuften Verfahrens. Sie darf erst eintreten, wenn zuvor alle gesetzlich vorgesehenen Schritte ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Nachlasssicherung (§ 1960 BGB): Sicherung von Wohnung, Konten, Wertgegenständen, Fahrzeugen, Tieren.
  • Erbenermittlung: gründlich, dokumentiert, unter Nutzung von Registern, Behördenauskünften und Umfeldrecherche.
  • Öffentliche Aufforderung (§§ 1964, 1965 BGB) bei werthaltigen Nachlässen.

Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben, ist die Feststellung des Fiskuserbrechts rechtlich zulässig.
 

Rechtsprechung: Fiskuserbrecht ist keine Abkürzung

Mehrere Gerichte haben in den vergangenen Jahren klargestellt, dass vorschnelle Feststellungen rechtswidrig sind.

Das Kammergericht Berlin hob einen Feststellungsbeschluss auf, weil die Erbenermittlung ermessensfehlerhaft verkürzt worden war. Das OLG München stellte klar, dass selbst bei überschuldeten Nachlässen das Verfahren einzuleiten ist. Und das OLG Braunschweig entschied, dass der Wegfall einer Großelternlinie nicht automatisch zur Fiskalerbschaft führt, wenn die andere Linie vollständig eintritt (§ 1926 Abs. 4 BGB).

Auch die Fachliteratur mahnt deutlich: Fiskalerbschaften dürfen nicht zur Routine werden. Sie setzen eine erschöpfende Erbenermittlung voraus. Wo Vermögen vorhanden ist, ist eine Nachlasspflegschaft regelmäßig geboten.

Hinzu kommt ein oft unterschätzter Punkt:
Wird bei werthaltigen Nachlässen die öffentliche Aufforderung unterlassen, bleibt die Feststellung angreifbar bis zu 30 Jahre lang.
 

Blick in die Praxis: Niedersachsen

Niedersachsen zeigt exemplarisch, wie relevant Fiskalerbschaften inzwischen geworden sind. Nach Medienberichten erzielte das Land allein 2023 nach Abzug aller Kosten einen Überschuss von 6,8 Millionen Euro aus Staatserbschaften. Verwertet wurden unter anderem Fahrzeuge, Sammlungen und sogar lebende Tiere.

Auch 2024 wurden dort über 1.600 Fiskalerbschaften festgestellt. Damit sind Staatserbschaften kein Randphänomen mehr, sondern ein kalkulierbarer Faktor im Landeshaushalt.
 

Blick nach Hessen: Staatserbschaft als Immobilienmarkt

In Hessen geht die Entwicklung noch weiter. Der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) vermarktet seit Jahren Immobilien aus Fiskalerbschaften über öffentliche Höchstgebotsverfahren.

Die häufigste Ursache ist nicht das Fehlen von Erben, sondern die Ausschlagung wegen Überschuldung. Fiskalerbschaften sind hier nicht nur Verwaltungsaufgabe, sondern Teil eines eigenen, dauerhaft organisierten Verwertungsprozesses.
 

Verwaltungsausbau statt Ausnahme

Ein Blick auf aktuelle Stellenausschreibungen bestätigt den Trend: Fiskalerbschaften sind längst ein eigener Verwaltungsbereich.

In Niedersachsen werden Sachbearbeiter für Erbenermittlung, Nachlasssicherung, Verwertung von Vermögenswerten und Zwangsversteigerungen gesucht. In Sachsen umfassen entsprechende Stellen Vermögensermittlung, Vertragsabwicklung und die Beantragung von Nachlassinsolvenzen.

Die Verwaltung baut Dauerstrukturen auf. Das ist ein deutliches Signal: Diese Fälle sind nicht mehr die Ausnahme.
 

Risiken für Erben und Nachlasspraxis

Die Entwicklung ist nicht neutral. Wenn Fiskalerbschaften zur Routine werden, verschiebt sich der Fokus:

  • Erbenrechte geraten unter Druck, wenn Ermittlungen verkürzt werden.
  • Nachlasspflegschaften werden übersprungen, obwohl Vermögen vorhanden ist.
  • Gerichte entlasten sich, während Länder Verwaltungen aufbauen.
  • Anfechtungsrisiken bleiben bestehen – oft über Jahrzehnte.

Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen und trägt damit auch überschuldete Nachlässe. Das ist systembedingt richtig. Problematisch wird es dort, wo der Weg zur Fiskalerbschaft verkürzt wird.
 

Fazit aus der Nachlasspraxis

Fiskalerbschaften gehören zum System. Aber sie sind die letzte Stufe, nicht die schnelle Lösung.

Wer Feststellungen ohne gründliche Erbenermittlung und ohne Pflegschaft bei Vermögen zur Regel macht, setzt falsche Anreize zulasten von Erbenrechten und Rechtssicherheit.

Aus meiner Sicht braucht es:

  • verbindliche Mindeststandards für Erbenermittlung,
  • Pflegschaft vor Feststellung bei werthaltigen Nachlässen,
  • transparente Statistiken zur Praxis der Fiskuserbschaften,
  • Verwaltungskapazitäten als Ergänzung, nicht als Ersatz für sorgfältige Ermittlungsarbeit.

Fiskalerbschaften sind keine bequeme Verwaltungsroutine. Sie sind Ultima Ratio. Und das sollte auch so bleiben.