Kann mein Hund erben?

Mein Hund soll mein Erbe sein. Ist das überhaupt möglich? Die Antwort lautet klar: Nein, denn ein Tier ist nicht rechtsfähig. Sie können dennoch Ihr Haustier im Testament berücksichtigen, indem Sie einen Erben einsetzen und zur Bedingung (Auflage) machen, dass sich die genannte Person um Ihren Hund kümmert. Diesbezüglich lassen sich sogar Details regeln.

Als besten Freund des Menschen und treuen Begleiter möchte so manch ein fürsorglicher Halter den Hund oder ein anderes Haustier bzw. Tier auch nach seinem Ableben bestmöglich versorgt wissen. Das Tier selbst kann nicht erben, denn das können nur natürliche oder juristische Personen. Dennoch besteht die Möglichkeit, Tiere zu vererben. Und diese Erbschaft kann an Bedingungen (Auflagen) geknüpft sein – etwa die Pflege des Tieres, solange es lebt sowie unter Umständen die Verwendung der Erbschaft oder eines Teils des Vermögens für das Tier. Das erfordert eine errichtete letztwillige Verfügung – also ein Testament oder ein Erbvertrag - in welchem dies ausdrücklich geregelt ist. Bestenfalls gibt es zudem eine Kontrollinstanz (Testamentsvollstrecker), welche die testamentarische Regelung prüft und gegebenenfalls durchsetzt.

Haustiere zählen zum Nachlass

Ihr Haustier ist nicht rechtsfähig und kann deshalb nicht erben: Es wird nach § 90a BGB als Sache behandelt und ist somit Teil Ihres Nachlasses. Das bedeutet, dass der Hund, die Katze oder der Papagei nach dem Ableben des Halters, zusammen mit dessen weiterem Vermögen in das Eigentum der Erben übergeht. Gibt es keine anderweitige testamentarische Regelung, können diese frei darüber verfügen, das Tier also verkaufen oder an ein Tierheim abgeben. Auch ist die liebevolle Pflege bei einem, eventuell durch eine Erbschaft, ungewollt erhaltenen Tieres nicht sichergestellt. Soll dem vorgebeugt werden, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft mit jener Auflage zu verbinden, das Tier zu pflegen und es angemessen zu versorgen. Hinsichtlich der Pflege ist es möglich, detaillierte Regelungen zu treffen – etwa hinsichtlich der Ernährung, der medizinischen Versorgung oder auch, dass der geliebte Hund dreimal täglich ausgeführt wird.

Doch wer kontrolliert, ob der Erbe dem letzten Willen des Verstorbenen tatsächlich nachkommt?

Im Prinzip ist dies Vertrauenssache – sicher wählen Sie die als Erben genannte Person sorgfältig aus. „Auf Nummer sicher“ gehen Sie, indem Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Im Rahmen der Testamentsvollstreckung wird überprüft, ob Ihr Wille wunschgemäß erfüllt wird. Geschieht dies nicht, sind juristische Schritte möglich. Eine Erbschaft lässt sich außerdem an bestimmte Bedingungen knüpfen: Erfüllt der Erbe die testamentarischen Auflagen nicht, erlischt seine Erbschaft und er verliert das geerbte Vermögen, beispielsweise Ihr Haus. Bestenfalls besprechen Sie alles vorab mit der Person, die sich um Ihr Tier kümmern soll. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich zwecks der Testamentserstellung einen kompetenten Rat einzuholen. So vermeiden Sie Formulierungsfehler sowie eventuelle Erbstreitigkeiten vor Gericht und stellen sicher, dass Ihr Liebling dadurch nicht auf der Strecke bleibt.

Treffen Sie rechtzeitig eine Vorsorge für Ihr Tier!

Hierzu ist es in jedem Fall sinnvoll und hilfreich, sich über einen Testamentsvollstrecker zu informieren und diesen einzusetzen. So beugen Sie vor und wissen, dass Ihr geliebter Schützling nicht Erbschaftsstreitigkeiten zum Opfer fällt und liebevoll versorgt wird.

Daher meine Empfehlung: Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus und bleiben Sie selbstbestimmt. Denn es geht hier um nicht weniger als Ihr Leben, Ihre Wünsche und Ihr Lebenswerk. Lassen Sie uns gern ins Gespräch kommen und gemeinsam einen Blick darauf werfen.