Grabpflegekosten und Pflichtteil

Und wieder musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen, die schon bitter für die Erben ist:

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Der Erblasser verfügt in seinem Testament als Auflage an seine Erben, dass diese mit der Grabpflege beschwert sind. Diese Kosten sind gerade in den letzten Jahren erheblich gestiegen, wenn man hierfür Dritte beauftragt; nicht zuletzt, da über die gesamte Liegezeit (die zwischen 20 und 30 Jahre liegen kann) die Kosten vorgehalten werden müssen.
Hat der Erblasser durch sein Testament pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben enterbt, kommt nun diese Entscheidung zum Tragen. Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflicht­teils­anspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlass­verbindlich­keiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat - daher eine höhere Belastung für die Erben.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021, Aktenzeichen: IV ZR 174/20