Geschenkt ist geschenkt – leider nicht unbedingt immer im Erbrecht!

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Auswirkungen von Schenkungen auf das Erbe.

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Zu Ostern, Weihnachten, zum Geburtstag oder zu anderen besonderen Anlässen verschenken Menschen Geld an Freunde und Familienmitglieder. Auch unter Eheleuten kann es durchaus üblich sein, sich teuer zu beschenken. „Solche Geschenke können allerdings unter Umständen erbrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen“, unterstreicht Melanie Loewe. In einigen Situationen erhöhen sie nämlich den Pflichtteilsanspruch.

Wie sich Schenkungen auf das Erbe auswirken

Schenkt ein Ehemann zu Lebzeiten seiner Frau teure Dinge, könne das nach dem Ableben zu Problemen führen. Unter anderem habe ein Kind des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. „Wurde die Frau regelmäßig beschenkt, könnten Kinder auf die Idee kommen, dass ihr Pflichtteil viel höher ausfallen würde, wenn der Erblasser seine Frau nicht so teuer beschenkt hätte“, erklärt die Nachlassmanagerin. Aus diesem Grund sei im Erbrecht die sogenannte „Anstandsschenkung“ definiert und aufgeführt worden. Dabei geht es um die Frage, welche Geschenke zu welchen Anlässen angemessen sind.

Bei einer Anstandsschenkung handele es sich um Schenkungen, die zu Geburtstagen, dem Weihnachtsfest oder bei anderen besonderen Anlässen erfolgen. Ebendiese Schenkungen, die von einem Erblasser zu Lebzeiten im Zusammenhang mit solchen Ereignissen passiert sind, wirken sich nicht auf den Pflichtteilsanspruch aus. „Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte keinen höheren Pflichtteil fordern können, wenn der Erblasser Schenkungen vorgenommen hat“, konkretisiert Melanie Loewe.
 

Maßgeblich ist die Höhe der Anstandsschenkung

Im Zusammenhang mit einer Schenkung und der möglichen Pflichtteilsforderung der Erben stelle sich die Frage, welche Beiträge das gewöhnliche Maß übersteigen. Schenkt ein Ehemann seiner Frau jedes Jahr zum Geburtstags Diamantenschmuck im Wert von mehreren tausend Euro, sei nach dem Ableben zu hinterfragen, ob diese Schenkungen dem Anlass angemessen waren.

Zwar definiere das BGB nicht konkret, welche Geschenkhöhe als angemessen angesehen wird und zu gewissen Anlässen normal ist. Jedoch regele das BGB, dass persönliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse der beiden Partner maßgeblich sind, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Hat der Erblasser ein sehr hohes Einkommen und stammt gleichzeitig aus gehobenen Lebensverhältnissen, ergebe sich für die Kinder kein Anspruch auf Erhöhung des Pflichtteils. Hier seien teure Geburtstagsgeschenke üblich. Hingegen sei eine solche Schenkung innerhalb weniger wohlhabenden Familien oder Partnerschaften unangemessen.

Oftmals lasse sich jedoch keine pauschale Aussage zur Angemessenheit einer oder mehrerer Schenkungen machen. Im Erbrecht hänge die Einordnung bzw. Entscheidung, wie in vielen Bereichen des Rechts, vom entsprechenden Einzelfall ab. „Deshalb lohnt es sich, im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen“, akzentuiert Melanie Loewe abschließend.