Die Erbengemeinschaft: Fluch oder Segen?

Für Mitglieder einer Erbengemeinschaft ist der Erbfall nicht immer ein Grund zur Freude. Das gilt insbesondere, wenn zum Erbe eine Immobilie gehört. Umsichtige Erblasser sorgen mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung vor.

Wohl kaum wird intensiver über das Erbe gestritten als in einer Erbengemeinschaft.
Diese entsteht, wenn mehrere Personen erben, entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder eben durch eine Verfügung von Todes wegen, die durch den Erblasser errichtet wurde. In beiden Konstellationen ist die Erbengemeinschaft ein menschlich, aber auch rechtliche herausforderndes Konstrukt.

Der einzelne Erbe einer Erbengemeinschaft, der Miterbe, findet sich ohne sein Zutun mit anderen (Mit-)Erben in einer rechtlichen Zwangsgemeinschaft wieder. Dabei müssen sich nicht selten Verwandte miteinander über das Erbe verständigen, die vielleicht schon vorher kein gutes Verhältnis zueinander hatten.

Gerade bei Grundstücken rückt der wirtschaftliche Vorteil, den die Erben durch den Erbfall erfahren, zudem oftmals in weite Ferne.

Heftige Streitigkeiten entzünden sich schnell

  • bei der Verwaltung,
  • der zwischenzeitigen Nutzung und
  • der späteren Aufteilung des Erbes.

Bei Erbengemeinschaften, die durch die gesetzliche Erbfolge entstanden sind, und innerhalb dieser Spannungen bestehen oder aufgrund der räumlichen Entfernung der Miterben zueinander eine Nachlassabwicklung nur erschwert ist, besteht die Möglichkeit – wenn sich alle Miterben einig sind – eine Dritte Person mit der Abwicklung zu beauftragen. Diese koordiniert die Abwicklung, weist auf Vor- und Nachteile von Entscheidungen als Entscheidungsgrundlage hin und setze die Erbengemeinschaft letztendlich auch auseinander.

Der Testamentsvollstrecker – in weiser Voraussicht vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ernannt – kann als Instrument bei der Nachlassabwicklung vom Erblasser installiert werden, um Ruhe und ggf. auch Frieden in die Erbengemeinschaft zu bringen. Hier ist eine Einigkeit der einzelnen Miterben nicht notwendig, dann der Testamentsvollstrecker ist hier der Entscheidungsträger.

Bei einer Abwicklungsvollstreckung ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Erbauseinandersetzung durchzuführen, ohne dass dies explizit nochmals vom Erblasser erwähnt sein muss.

Der rechtliche Rahmen der Erbengemeinschaft

Rechtlich betrachtet ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft. Mit anderen Worten ausgedrückt:

In einer Erbengemeinschaft gehört allen alles vom Nachlass.

Ein Beispiel zu Veranschaulichung:
Drei Erben und im Nachlass befindet sich Schmuck (3 Ringe). Wenn im Testament hierzu nicht vom Erblasser gesagt wurde, hören diese drei Ringe auch allen drei Erben gemeinsam. 

Genau an dieser Stelle wird die Erbengemeinschaft rechtlich komplex.

Die Erben können nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen. Gehört zum Nachlass etwa eine Immobilie, müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaften auf den Verkauf einigen, um den Nachlass wirtschaftlich zu realisieren. Hier können sogar Miterben der Erbengemeinschaft, die lediglich mit einer kleinen Quote am Erbe beteiligt sind, die Verkaufsabsichten der Mehrheit torpedieren.

Auch die Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbauseinandersetzung ist oft eine heikle Angelegenheit. Immobilien müssen gepflegt und gewartet werden und vor allem sind Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.

Ist etwa das Dach undicht oder die Heizung defekt, stehen Reparaturarbeiten an. Nicht selten können sich die Erben dabei nicht über die erforderlichen Maßnahmen und die Kostentragung einigen. Noch streitiger wird die Kostenfrage, wenn wertsteigernde Investitionen anstehen. Hierbei steht das wirtschaftliche Denken zuweilen hinter persönlichen Animositäten einzelner Miterben zurück.

Die Verwaltung des Nachlasses ist eine Seite der Medaille, die Haftung der Erbengemeinschaft die andere, denn jeder Miterbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblasers sowie für Ansprüche, die mit dem Erbfall oder danach entstanden sind. Die Haftungsgefahr steigt mit der Länge des Zeitraums, in der die Erbengemeinschaft besteht.

Beendet wird die Erbengemeinschaft erst durch die Auseinandersetzung.

Dahinter verbirgt sich die geordnete Aufteilung des Erbes auf die einzelnen Miterben gemäß den jeweiligen Quoten. Auch dies ist unter Umständen ein komplexer Vorgang, wenn der Erblasser etwa keine Vorgaben für die Teilung des Erbes gemacht hat.

Besondere rechtliche und wirtschaftliche Risiken der Erbengemeinschaft

Immer wieder kommt es vor, dass die Miterben in einer Erbengemeinschaft die rechtlich entstandene Zwangsgemeinschaft zur Austragung bereits lang schwelender Konflikte nutzen. Diese können insbesondere unter Geschwistern bis in die Kindheit zurückgehen. Wer untereinander so zerstritten ist, kann sich mitunter lange nicht auf eine Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses einigen. Hier droht hoher wirtschaftlicher Schaden, vornehmlich, wenn Immobilien oder andere wertvolle Sachwerte zum Erbe gehören. Kommt es beispielsweise zu einem Zwangsverkauf, können gerade Grundstücke und Häuser meist nur unter Wert verkauft werden.

Die Testamentsvollstreckung - wertvolle Unterstützung für die Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker damit beauftragen, das Testament, also seinen letzten Willen, umzusetzen.

Als objektiver Dritter ist der Testamentsvollstrecker dem letzten Willen des Erblassers verpflichtet. Die Testamentsvollstreckung kann daher unsachlichen Streitigkeiten zwischen den Miterben die Luft zum Atmen nehmen. Auch wird der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbauseinandersetzung rein nach objektiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchführen.

Die Wahl der Person des Testamentsvollstreckers ist für die professionelle Umsetzung elementar

Vieles steigt und fällt natürlich mit der Wahl der geeigneten Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers bekleiden soll. Grundsätzlich ist es wenig ratsam, den Testamentsvollstrecker aus den Reihen der Erbengemeinschaft auszuwählen. Hierbei kann sich das Streitpotenzial weiter steigern und auch eine mögliche Befriedung innerhalb der Erbengemeinschaft in weite Ferne rücken.

Der Rat, dieses wichtige Amt in kompetente und erfahrene Hände zu legen, ist für mich sicherlich recht simpel, da ich neben mir eine Vielzahl von Kollegen kenne, die dieses Qualitätsmerkmal aufweisen.

Wie aber finden Sie einen professionellen Testamentsvollstrecker?

Sie können zum einen das Nachlassgericht ersuchen, eine geeignete Person für Sie zu ernennen. Wobei jedoch auch hier fraglich ist, wie das Nachlassgericht seinen Auswahlprozess führt.

Oder Sie wenden sich an die Arbeitsgemeinschaft für Vermögenssorge und Testamentsvollstreckung e.V. (AGT) unter: www.agt-ev.de

Ein persönliches Gespräch mit dem durch Sie persönlich ernannten Testamentsvollstrecker zur Vorbereitung der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung kann Ihnen auch viel Unsicherheit nehmen. Der Testamentsvollstrecker kann Ihnen mitunter wertvolle Hinweise aus der praktischen Tätigkeit geben.

Der Erblasser hat keine Testamentsvollstreckung angeordnet?

Sie können auch als Erbengemeinschaft mich mit der Verwaltung und Erbauseinandersetzung beauftragen. Ich kann dazu beitragen, die Aufteilung des Erbes und die Auseinandersetzung der Erbteile voranzubringen.

Gerade, wenn sich alle Beteiligten auf scheinbar unverrückbare Rechtspositionen zurückgezogen haben und in der Erbengemeinschaft nichts vorangeht, bin ich eine professionelle und erfahrene Ansprechpartnerin mit langjähriger Erfahrung.

Lassen Sie die Erbengemeinschaft nicht zu einem jahrelangen rechtlichen und wirtschaftlichen Albtraum werden. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die wirtschaftlich vernünftig ist und nicht als Bühne für persönliche Auseinandersetzungen missbraucht wird.

Daher meine Empfehlung: Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus und bleiben Sie selbstbestimmt. Denn es geht hier um nicht weniger als Ihr Leben, Ihre Wünsche und Ihr Lebenswerk. Lassen Sie uns gern ins Gespräch kommen und gemeinsam einen Blick darauf werfen.