Das wird nichts - Mein Erbe kann nicht mit Geld umgehen!

Überschuldeter Erbe und dessen Gläubiger

Der Erbe hat sich in eine finanzielle Zwickmühle manövriert, aus der er so einfach nicht wieder herauskommt. Ist dies der Fall, sucht der Erblasser oft nach einer Möglichkeit, um den Erben in seiner letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen, ohne dass das Geld dabei an die Eigengläubiger des Erbes geht. Durch das Anordnen einer Testamentsvollstreckung und das Bestimmen einer Testamentsvollstreckerin kann verhindert werden, dass die Gläubiger Zugriff auf den Nachlass haben und dies mitunter jahrzehntelang.

Wie kann man den Zugriff der Gläubiger auf das Erbe verhindern?

Da es sich bei den Erben in der Regel um die Kinder des Erblassers handelt, können diese nicht einfach enterbt werden. Selbst, wenn ein überschuldeter Erbe in der Erbfolge übergangen wird, kann er dennoch seinen Pflichtteil geltend machen. In einer solchen Situation würde der Pflichtteil jedoch den Gläubigern in die Hände fallen - der Erbe selbst hätte somit kaum etwas von seinem Erbe.

Daher ist hier die Überlegung anzustellen, ob man anstelle der Nichtberücksichtigung eines überschuldeten gesetzlichen Erbens diesen nicht lieber mit einem Erbteil, der oberhalb seines Pflichtteils liegt, einsetzt.

Was versteht man unter der Vor- und Nacherbschaft?

Wenn der Erblasser die Erbfolge nach seinem eigenen Gutdünken festlegen möchte, kann er eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Dabei hält der Erblasser in seinem Testament fest, wen er zu Vor- und wen zu Nacherben bestimmen möchte. Der Vorerbe ist sozusagen ein "Erbe auf Zeit", dessen Erbrecht mit einem bestimmten Ereignis endet, welches durch den Erblasser festgelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt geht die Erbschaft automatisch an den Nacherben über.

Der Vorerbe darf die Erbschaft zwar nutzen, doch muss die Nachlasssubstanz erhalten bleiben und an den Nacherben übergehen. Gläubiger des Vorerben haben keinen Zugriff auf die Nachlasssubstanz.

Mit einer Testamentsvollstreckung den Erben schützen

Damit die Gläubiger Ihres Erben keinen Zugriff auf den Nachlass haben, ordnen Sie eine Testamentsvollstreckung in Ihrer letztwilligen Verfügung an und bestimmen eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker. Sie haben die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass oder auf den Erbteil des überschuldeten Miterben anzuordnen.

Auf diese Weise wird dem Erben zwar die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen, aber dasselbe gilt auch für dessen Gläubiger. Der Schutz tritt sofort mit dem Erbfall in Kraft und kann als lebenslange Dauertestamentsvollstreckung im Testament angeordnet werden.

Sie können dem Testamentsvollstrecker durch eine entsprechende Verwaltungsanordnung im Testament aufgeben, Zuwendungen an den Erben aus dem Nachlass ohne Rechtspflicht auszukehren. Selbstverständlich können Sie eine Vielzahl an Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker im Testament bestimmen, um hier eben auch noch mit „kalter Hand“ nach Ihrem Tod ins Nachlassvermögen Ihres Erben aktiv durch den Testamentsvollstrecker einzugreifen.

Fazit

Eltern möchte ihre überschuldeten Kinder nicht von der Erbschaft ausschließen, sehen es jedoch nicht gern, dass das Geld an die Gläubiger des verschuldeten Erben geht. Deshalb sollte die Überlegung angestellt werden, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Ernennung eines Testamentsvollstreckers zweckmäßig ist, um den Nachlass somit vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.

Daher meine Empfehlung: Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus und bleiben Sie selbstbestimmt. Denn es geht hier um nicht weniger als Ihr Leben, Ihre Wünsche und Ihr Lebenswerk. Lassen Sie uns gerne ins Gespräch kommen und gemeinsam einen Blick darauf werfen.