Das Unternehmertestament - Warum benötigen Selbständige dringend ein Testament?
Viele Unternehmer unterschätzen die schwerwiegenden Folgen, die eine ungeregelte Nachfolge für das Unternehmen und potenzielle Erben haben kann. Zwar stellt sich vordergründig die Frage nach einem Unternehmensnachfolger erst etwa 5-10 Jahre vor dem Ruhestand der Gründer. Was aber passiert mit Unternehmen, mit Unternehmensanteilen und Teilhaberschaften, wenn Beteiligte frühzeitig versterben? Insbesondere bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Unternehmung in ihrem Bestand gefährdet, wenn die Erbfolge ungeregelt ist. Ein Unternehmertestament, im Idealfall begleitet von einer angemessen gestalteten Testamentsvollstreckung, sichert das Unternehmen in seinem Bestand und entlastet Erben.
Was ist ein Unternehmertestament und wer benötigt es?
Rechtlich gesehen ist ein Unternehmertestament eine letztwillige Verfügung wie andere Testamente auch. Festgelegt wird, wer im Todesfall Vermögenswerte erbt. Dabei kann der Erblasser von seinen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Hierbei muss bei bestimmten engen Verwandten – wie Ehegatten und Kinder – jedoch in die Betrachtung der mitunter nicht unerhebliche Pflichtteil als Belastung für den Erben mit einbezogen werden.
In einem Unternehmertestament regelt der Unternehmer zusätzlich testamentarisch die Nachfolge in seinem Unternehmen nach seinen Wünschen. Deshalb bestehen Unternehmertestamente vielfach aus zwei Teilen: Der eine Teil umfasst die Nachfolgeregelung für das Unternehmen, der andere die Aufteilung des Privatvermögens. In den unternehmerischen Teil gehören neben den erbrechtlichen Gestaltungen zum Beispiel auch Generalvollmachten für bestimmte Personen, um die Verwaltung und Führung im Unternehmen nach einem plötzlichen Todesfall zu ermöglichen.
Grundsätzlich muss sich jeder Unternehmer mit dem Thema Unternehmertestament auseinandersetzen. Das gilt insbesondere für Ein-Mann-Unternehmen. Eine ungeregelte Nachfolge kann sich hier besonders schwerwiegend auswirken.
Was droht Unternehmen und den anderen Beteiligten ohne Unternehmertestament?
Wenn ein Erblasser vor seinem Tod die Erbfolge nicht testamentarisch festlegt, wird das Erbe auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Das führt in vielen Fällen dazu, dass sich eine Erbengemeinschaft bildet. Mehrere Erben müssen sich in diesem Fall über das Erbe auseinandersetzen. Eine rechtlich komplexe und langwierige Angelegenheit. Stellt man sich diese Konstellation für ein Unternehmen vor, wird schnell deutlich, dass eine Erbengemeinschaft es in seinem Bestand gefährdet. Hier entstehen unklare und problematische Strukturen in der Führung und Verwaltung, ebenso wie bei der Verfügung über Unternehmenswerte.
Gerade bei Einzelunternehmen ist die Gefahr besonders groß, dass ungeregelte Erbfolgen direkt in eine Erbengemeinschaft einmünden.
Wer auf ein Unternehmertestament verzichtet, muss sich möglicherweise schon lange vor einem möglichen Todesfall mit negativen Konsequenzen auseinandersetzen. Kreditinstitute verlangen bei der Kreditvergabe an Unternehmen entsprechende testamentarische Regelungen. Kreditvergaberichtlinien sehen Unternehmertestamente als wichtige Faktoren an, um das Rating für den einzelnen Fall vorzunehmen. Wer das Schicksal des Unternehmens nach seinem Tod nicht rechtzeitig regelt, muss mit höheren Zinsbelastungen und im Ernstfall sogar mit der Verweigerung eines Kredites rechnen.
Bei ungeregelten Unternehmensnachfolgen sind ebenso die Interessen der Erben zu beachten. Häufig baut sich die Existenz einer ganzen Familie auf ein Unternehmen auf. Ist dieses jetzt durch den unerwarteten Todesfall in seinem Bestand gefährdet, bricht die Existenzgrundlage vieler Beteiligter weg. Diese finden sich dann ungewollt in einer Erbengemeinschaft wieder, die zu Auseinandersetzungen innerhalb des Familienverbandes führen wird. Die meisten Erben werden von dieser Situation überfordert sein. Rationale Entscheidungen im Interesse des Unternehmens sind jetzt eher unwahrscheinlich. Die Nachlässigkeit im Umgang mit der testamentarischen Verfügung durch den Unternehmer gefährdet somit nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch die wirtschaftliche Existenz seiner Erben.
Essenzielle Inhalte beim Unternehmertestament
Das Unternehmertestament erfordert noch mehr Weitblick als eine private letztwillige Verfügung. Vor allem muss sich der Erblasser mit den folgenden Aspekten beschäftigen und ihnen Ausdruck in seinem Testament verleihen:
1. Der Erblasser legt fest, wer das Unternehmen weiterführt.
Er macht sich im Vorfeld Gedanken, wer aus seinem Umfeld dazu in der Lage ist, das Unternehmen betriebswirtschaftlich erfolgreich zu führen. Erfahrungsgemäß ist die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers nicht leicht. Die falsche Wahl wird den Fortbestand der Firma gefährden. Die Auswahl kann deshalb nur nach strengen objektiven Gesichtspunkten in Bezug auf Kompetenz und persönliche Eignung erfolgen.
2. Entschädigung nicht berücksichtigter Erben
Es dient den Interessen nicht, wenn zwar ein Nachfolger bestimmt wird, nach dem Tod aber familiäre Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten entstehen. Unternehmer mit Weitblick sehen deshalb frühzeitig Ausgleichszahlungen und andere Vorteile für die in der Unternehmensnachfolge nicht berücksichtigten Erben vor.
3. Die Übergangszeit geschickt gestalten
Die erste Zeit unmittelbar nach dem Tod des Unternehmers ist für den Nachfolger besonders herausfordernd. Wer hier vorsorgt, versucht insbesondere die finanziellen Belastungen des Nachfolgers eher gering zu halten. Primär außergewöhnliche Zahlungen wie Abfindungen, Pensionszusagen und ähnliche Verpflichtungen können dem Nachfolger finanziell zusetzen. Möglicherweise lassen sich diese Verpflichtungen durch geschickte Gestaltungen im Testament verringern. Ebenso ist es sinnvoll, dem Unternehmensnachfolger Unterstützung durch eine qualifizierte Testamentsvollstreckung an die Seite zu stellen. Er kann sich so mehr Zeit dafür nehmen, in seine Aufgaben hineinzuwachsen, ohne den Bestand der Unternehmung zu gefährden.
4. Steuerliche Gestaltungen frühzeitig berücksichtigen
Unter Umständen zählt der gewählte Nachfolger nicht zu den erbschaftsteuerrechtlich besonders privilegierten Personen. Damit ihn die Erbschaftssteuer nicht über Gebühr belastet, sollte der Erblasser auch in dieser Hinsicht vorsorgen. Es gibt hier durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Damit diese greifen können, müssen sie jedoch frühzeitig in Gang gesetzt werden. Zwar lässt sich der eigene Tod in den meisten Fällen nicht zeitlich voraussehen, wer allerdings allmählich auf den Ruhestand zusteuert, sollte als Unternehmer mindestens 10-15 Jahre vor einem potenziellen Übergang auf einen Nachfolger mit der Planung steuerlicher Gestaltungen beginnen. Es wäre grob fahrlässig, in einem Unternehmertestament nur die Vermögensaufteilung im Auge zu haben. Die erbschaftssteuerliche Belastung ist ein gewichtiger Gesichtspunkt und sollte nicht vergessen werden.
Besonderheiten in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Nicht bei allen Personengesellschaften ist es möglich, über den Anteil an der Gesellschaft testamentarisch zu verfügen. Hier kommt es auf die Gestaltungen in dem Gesellschaftervertrag an. In den meisten Fällen enthalten diese Verträge bereits eine bestimmte Regelung für eine Nachfolge. Auch diese Regelungen können sehr komplex sein und zum Beispiel bedingen, dass Familienangehörige ohne entsprechende Vorbildung mit einem ererbten Gesellschafteranteil die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen sollen. Deshalb setzt die Umsicht bei Personengesellschaften bereits bei der Gestaltung der Gesellschafterverträge an.
Bei Kapitalgesellschaften wird der jeweilige Anteil an der Gesellschaft vererbt. Das hört sich zunächst unkompliziert an und kann es in manchen Fällen auch sein. Selbst wenn sich bei einem größeren Aktienpaket eine Erbengemeinschaft bildet, können die Aktien in der Regel problemlos auf die verschiedenen Erben aufgeteilt werden. Anders ist die Lage bei einer GmbH. Eine Zersplitterung der Anteile kann hier zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen. Deshalb ist bei einer GmbH das Unternehmertestament ebenfalls essenziell.
Die Aufgaben von Testamentsvollstreckern
Wer als Unternehmer nicht nur ein Unternehmertestament verfasst, sondern auch einen Testamentsvollstrecker beauftragt, sorgt noch besser vor. Der Testamentsvollstrecker, der in seinem Auftrag tätig wird, gewährleistet zuverlässig die Umsetzung der letztwilligen Verfügung. Ebenso kann er das Leben von Nachfolgern und Erben erheblich erleichtern. Er vertritt die Interessen des Erblassers speziell in der ersten schwierigen und unsicheren Zeit nach dem Todesfall. Bildlich gesprochen ist er der verlängerte Arm des Erblassers über dessen Tod hinaus. Unternehmertestament und Testamentsvollstreckung sind deshalb zwei wichtige Säulen, um das Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers stabil weiterzuführen.