Forderung gegen den Nachlass
Der Antragsteller ist Gläubiger einer Verbindlichkeit, die dem Nachlass zuzuordnen ist.
Wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Forderung durch das Verhalten der Erben gefährdet ist, kann ein Nachlassgläubiger beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen.
Allein das Bestehen einer Forderung führt nicht automatisch zur Anordnung. Entscheidend ist eine mögliche Gefährdung ihrer Befriedigung.
Der Antragsteller ist Gläubiger einer Verbindlichkeit, die dem Nachlass zuzuordnen ist.
Es bestehen konkrete Hinweise darauf, dass die Realisierung der Forderung gefährdet sein kann.
Die Gefährdung der Forderungsbefriedigung zeigt sich im konkreten Verhalten der Erben.
„Eine Nachlassverwaltung schafft keine sofortige Zahlung, sie schafft zunächst die Grundlage für eine geordnete Prüfung.“
Die Nachlassverwaltung dient der Sicherung, Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten werden ausschließlich aus dem Nachlass berücksichtigt.
Ziel ist eine gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger. Ob und in welchem Umfang Zahlungen möglich sind, hängt vom tatsächlich ermittelten Bestand ab.
Das Verfahren wird nicht im Interesse eines bestimmten Gläubigers oder der Erben geführt.
Die Nachlassverwalterin verwaltet den Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der gerichtlichen Anordnung. Sie erfasst und sichert den Bestand und berücksichtigt die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
Die Bestellung erfolgt ausschließlich durch das Nachlassgericht. Ein Nachlassgläubiger kann im Antrag eine Person vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, prüft ihn jedoch im Rahmen seiner Entscheidung.
Zu Beginn ist der Nachlass häufig unübersichtlich. Eine belastbare Beurteilung ist erst möglich, nachdem Vermögen und Verbindlichkeiten ermittelt wurden.
Nach Prüfung des Antrags bestellt das Nachlassgericht die Nachlassverwalterin oder den Nachlassverwalter.
Der bekannte und noch zu ermittelnde Bestand des Nachlasses wird systematisch aufgenommen.
Forderungen und sonstige Nachlassverbindlichkeiten werden erfasst und geprüft.
Vermögen und Schulden werden nachvollziehbar in einem Verzeichnis zusammengeführt.
In geeigneten Fällen kann ein gerichtliches Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.
Erst nach Abschluss der Ermittlungen lässt sich die tatsächliche Situation des Nachlasses bewerten.
Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich gegenüber der Nachlassverwaltung geltend machen. Erst dann können sie geprüft und im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Die Anmeldung allein begründet keinen Anspruch auf sofortige Zahlung. Ob und in welcher Höhe eine Befriedigung erfolgen kann, hängt von der tatsächlichen Vermögenslage des Nachlasses ab.
Die Dauer hängt vom Umfang und von der Struktur des jeweiligen Nachlasses ab. Nachlassverwaltungen erstrecken sich regelmäßig über mehrere Monate.
Korrespondenz, Unterlagenprüfung und die Erfassung unbekannter Positionen benötigen Zeit.
Bei geringfügigen Forderungen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, Aufwand und möglichen Ertrag gegeneinander abzuwägen.
Deckt der Nachlass nicht alle Verbindlichkeiten, können zusätzliche Verfahrenskosten die verbleibende Quote mindern.
Nachlassgläubiger können unter den beschriebenen Voraussetzungen die Anordnung beantragen und dem Gericht eine geeignete Person vorschlagen. Nach der Bestellung wird der Nachlass zunächst umfassend ermittelt. Forderungen sind schriftlich geltend zu machen; ihre Anmeldung führt nicht automatisch zu einer sofortigen Zahlung.
Auf der Hauptseite zur Nachlassverwaltung finden Sie Ablauf, Wirkung und Rollen der Beteiligten zusammengefasst.