Nachlassgläubiger können beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch das Verhalten der Erben gefährdet ist.
Die Nachlassverwaltung dient der geordneten Sicherung, Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Ziel ist es, die Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich aus dem Nachlass zu erfüllen und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sicherzustellen.
Als Nachlassverwalterin bin ich neutral tätig. Ich vertrete weder die Interessen einzelner Gläubiger noch die der Erben, sondern verwalte den Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der gerichtlichen Anordnung.
Meine Aufgabe ist es, den Nachlass zu erfassen, zu sichern und die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
Die Nachlassverwalterin wird ausschließlich durch das Nachlassgericht bestellt. Als Nachlassgläubiger können Sie dem Gericht im Rahmen Ihres Antrags eine Person vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, prüft ihn jedoch im Rahmen seiner Entscheidung.
Hinweise auf Erfahrung, Qualifikation und vorhandenen Versicherungsschutz können dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden.
Nach der gerichtlichen Bestellung erfolgt zunächst die Konstituierung des Nachlasses. Dazu gehören insbesondere:
Diese Phase ist regelmäßig zeitaufwendig, da der Nachlass zu Beginn häufig unübersichtlich ist und umfangreiche Ermittlungen, Korrespondenz sowie die Auswertung von Unterlagen erforderlich sind. In geeigneten Fällen kann auch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.
Eine abschließende Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Nachlasses ist erst nach Abschluss dieser Prüfungen möglich.
Nachlassgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich geltend zu machen. Erst dann können diese im Rahmen der Nachlassverwaltung geprüft und berücksichtigt werden.
Ob und in welchem Umfang eine Befriedigung erfolgen kann, hängt von der tatsächlichen Vermögenslage des Nachlasses ab. Die Anmeldung einer Forderung begründet keinen Anspruch auf sofortige Zahlung.
Nachlassverwaltungen erstrecken sich regelmäßig über mehrere Monate. Die Dauer hängt vom Umfang und der Struktur des Nachlasses ab.
Bei geringfügigen Forderungen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen. Sollte der Nachlass die Verbindlichkeiten nicht vollständig decken, wird geprüft, welche Vorgehensweise unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sachgerecht ist. Weitergehende Verfahren können zusätzliche Kosten verursachen, die die Gläubigerquote mindern.