Die Beantragung einer Nachlassverwaltung kommt in Betracht, wenn der Nachlass wirtschaftlich unübersichtlich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verbindlichkeiten bestehen. In solchen Fällen besteht ohne geeignete Maßnahmen das Risiko, dass Erben für Nachlassverbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden.
Mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Nachlassverbindlichkeiten können dann ausschließlich aus dem Nachlass bedient werden.
Eine Nachlassverwaltung darf durch das Nachlassgericht nicht angeordnet werden, wenn bereits bei Antragstellung feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall kommt als haftungsbeschränkende Maßnahme regelmäßig nur die Beantragung der Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Betracht.
Welche Maßnahme im konkreten Fall einschlägig ist, richtet sich nach der tatsächlichen Vermögens- und Schuldenlage des Nachlasses.
Erben können die Anordnung einer Nachlassverwaltung selbst beantragen. Besteht eine Erbengemeinschaft, ist zu beachten, dass der Antrag gemeinschaftlich durch alle Miterben zu stellen ist. Ein einzelner Miterbe kann die Nachlassverwaltung nicht wirksam allein beantragen.
Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen und wird dort geprüft.
Im Rahmen des Antrags können Erben eine Person als Nachlassverwalter vorschlagen. Das Nachlassgericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, berücksichtigt ihn jedoch im Rahmen seiner Entscheidung.
Gern können dem Gericht Hinweise zu meiner Qualifikation und Erfahrung übermittelt werden. Entsprechende Informationen stelle ich auf Wunsch zur Verfügung.
Für die Übernahme von Nachlassverwaltungen verfüge ich über einen umfassenden Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Diese Absicherung dient dem Schutz des Nachlasses und der Beteiligten und ist aus meiner Sicht Bestandteil einer ordnungsgemäßen Amtsführung.