Haben Sie eine Mitteilung erhalten, dass Sie als Erbe in Betracht kommen, ist Verunsicherung nachvollziehbar. Häufig stellt sich zunächst die Frage, ob mit der Erbschaft auch Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten verbunden sind.
Als Nachlasspflegerin kontaktiere ich potenzielle Erben ausschließlich auf Grundlage eines gerichtlichen Auftrags. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie - sofern angeordnet - der Erbenermittlung. Sie stellt keine Aussage darüber dar, ob eine Erbschaft angenommen werden sollte oder nicht.
Ich bin durch das zuständige Nachlassgericht zur Nachlasspflegerin bestellt. Eine Kopie der Bestellurkunde erhalten Sie zur Kenntnis. Die Echtheit der Urkunde sowie der Umfang der Pflegschaft können jederzeit beim zuständigen Nachlassgericht überprüft werden.
Meine Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der gerichtlichen Bestellung und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Es kommt häufig vor, dass zwischen dem Erblasser und potenziellen Erben kein persönlicher Kontakt bestand oder der Todesfall erst durch mein Schreiben bekannt wird. In diesen Fällen prüfe ich die verwandtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig und dokumentiere diese anhand belastbarer Personenstandsurkunden und weiterer geeigneter Nachweise.
Bei einer Vielzahl von Miterben ist eine strukturierte Kommunikation erforderlich. Ich bitte daher um Verständnis, dass Anfragen grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail zu richten sind. Telefonische Auskünfte sind in laufenden Nachlasspflegschaften regelmäßig nicht möglich, da Auskünfte stets anhand der Aktenlage geprüft werden müssen.
Gerade bei gesetzlicher Erbfolge bestehen häufig Erbengemeinschaften mit mehreren Beteiligten. Bevor ein Erbteil ausgezahlt oder über den Nachlass verfügt werden kann, müssen sämtliche Erben feststehen und ihre Erbenstellung nachgewiesen sein.
Erst nach vollständiger Klärung der Erbfolge kann ein Erbschein erteilt werden. Mit der Erteilung des Erbscheins endet die Nachlasspflegschaft kraft Gesetzes.
Die Aufteilung des Nachlasses gehört nicht zu den Aufgaben der Nachlasspflegerin.
Nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft liegt die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses bei den Erben. Als mit dem Nachlass vertraute Person kann ich - auf gesonderter Beauftragung - eine strukturierte Nachlassabwicklung für die Erbengemeinschaft übernehmen.
Die Abrechnung erfolgt nachvollziehbar und transparent.