Zweckvermächtnis und Supervermächtnis

Liegt ein Zweckvermächtnis vor, geht ein Teil des Nachlasses an den bedachten Vermächtnisnehmer, damit ein bestimmter Zweck verfolgt werden kann. Somit wird der Vermächtnisnehmer kein Erbe, sondern erhält lediglich einen Teil des Nachlasses.

Was genau ist ein Zweckvermächtnis?

Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Vermächtnis werden bei einem Zweckvermächtnis keine konkreten Angaben zum Vermächtnisgegenstand gemacht. Wichtig ist hier lediglich der Zweck, der verfolgt werden soll. Somit könnte ein Zweckvermächtnis so oder ähnlich formuliert sein:

  • Die Ausbildung meines Enkelsohnes X soll aus meinem Nachlass finanziert werden.
  • Die Weltreise meiner Enkeltochter Y soll aus meinem Nachlass finanziert werden.

Dem Vermächtnisnehmer wird somit ausreichend Spielraum eingeräumt. Allerdings muss der Vermächtniszweck möglichst genau bezeichnet werden. Nur so kann die Höhe der Zuwendung realistisch eingeschätzt werden.

Supervermächtnis

Bei einem Supervermächtnis handelt es sich um eine besondere Form des Zweckvermächtnisses. Das Supervermächtnis ist vor allem dann sinnvoll, wenn man Erbschaftssteuer sparen möchte. Bei einem sogenannten Berliner Testament, bei dem der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird, können die Bestimmung des Vermächtnisses sowie der Vermächtnisgegenstand frei von den Erben bestimmt werden. Nun sieht es das Steuerrecht nicht gern, wenn ein Supervermächtnis vorliegt. Deshalb muss der Zweck genau formuliert werden. Ist dies nicht der Fall, spricht man von Gestaltungsmissbrauch.

Bereits bei einem mittleren Vermögensverhältnis bietet ein Berliner Testament mit einer Regelung zum Supervermächtnis eine Vielzahl überaus attraktiver Vorteile.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
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