Kurzdefinition:
Von Zweckgebundenheit spricht man, wenn der Erblasser im Testament ausdrücklich festlegt, wofür ein Erbe oder ein Vermächtnis verwendet werden soll. Das Vermögen wird dann nicht frei zugewendet, sondern nur unter der Bedingung, dass der festgelegte Zweck eingehalten wird.
Ein zweckgebundenes Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einer Person oder einer Personengruppe einen bestimmten Geldbetrag oder Gegenstand zuwendet mit der klaren Anordnung, diesen für einen bestimmten Zweck zu verwenden (z. B. „für eine Reise“, „für die Grabpflege“, „für die Ausbildung der Enkel“).
Wichtig:
Das Vermächtnis darf nur dann erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet werden.
Auch ein Erbe kann zweckgebunden sein, etwa durch:
Beispiel: Der Erbe erhält den Nachlass nur unter der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erhalten oder regelmäßige Zuwendungen an eine bestimmte Organisation zu leisten.
Auch hier gilt:
Der Erblasserwille ist maßgeblich. Der Erbe erhält das Vermögen nicht zur freien Verfügung, sondern nur im Rahmen der angeordneten Zweckbindung.
Zweckgebunden heißt:
Ob ein Zweck unbequem, organisatorisch schwierig oder emotional belastend ist, spielt rechtlich keine Rolle. Maßgeblich ist allein, was der Erblasser angeordnet hat.
Eine Änderung oder Erweiterung des Zwecks kommt nur in sehr engen Ausnahmefällen in Betracht:
Nicht ausreichend sind:
Hat der Erblasser die Zweckbindung klar formuliert und das Testament später nicht geändert, ist davon auszugehen, dass genau diese Bindung gewollt war.
Kann die Zweckbindung tatsächlich nicht verwirklicht werden, hat das klare rechtliche Folgen:
Eine Auszahlung zur anderweitigen Verwendung ist nicht zulässig. Auch dies stellt eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung dar.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht Gestalter, sondern Umsetzer des Erblasserwillens.
Er hat:
Er darf:
Bestehen eigene Interessen oder persönliche Nähe zu Begünstigten, gelten besonders strenge Maßstäbe an Neutralität und Transparenz.
Zweckgebunden heißt zweckgebunden.
Wer ein Testament errichtet, entscheidet selbst, ob er Vermögen frei oder unter klaren Bedingungen zuwendet. Wer ein Testament umsetzt und dies als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker ist an diesen Willen gebunden.
Ist der Zweck erfüllbar, ist er umzusetzen.
Ist er nicht erfüllbar, ist das Vermächtnis nicht auszuzahlen.
Beides dient demselben Ziel: der rechtssicheren und respektvollen Umsetzung des letzten Willens des Erblassers.