Zwangserbe im Erbrecht: Gesetzlicher Pflichtteil für nahe Angehörige trotz Enterbung

Der Begriff Zwangserbe bezieht sich im Erbrecht auf Personen, die unabhängig vom letzten Willen des Erblassers einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil des Nachlasses haben. Diese Personen sind durch das Pflichtteilsrecht geschützt und können nicht vollständig enterbt werden, selbst wenn der Erblasser sie in seinem Testament nicht berücksichtigt hat. Der Pflichtteil sichert dem Zwangserben einen Anteil am Nachlass, der in Geld ausgezahlt wird.

Wer gehört zu den Zwangserben?

Zu den Zwangserben zählen in der Regel die nächsten Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament übergangen oder enterbt wurden.
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder): Auch diese direkte Nachkommenlinie hat ein gesetzliches Pflichtteilsrecht.
  • Eltern des Erblassers: Falls der Erblasser kinderlos verstirbt, haben auch die Eltern einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nachlasswertes und hängt davon ab, wie viele Erben vorhanden sind und wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament verlaufen wäre.

Beispiel:

  • Stirbt der Erblasser ohne Kinder und hinterlässt einen Ehepartner, erhält dieser neben seinem gesetzlichen Erbteil (z. B. 50 %) noch 25 % als Pflichtteil.
  • Hat der Erblasser Kinder, so erhalten diese ebenfalls mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil.

Rechte und Pflichten des Zwangserben

Ein Zwangserbe hat im Erbfall die folgenden Rechte:

  • Anspruch auf den Pflichtteil in Geld: Er kann den Pflichtteil verlangen, jedoch keine konkreten Gegenstände oder Vermögenswerte.
  • Auskunftsanspruch: Der Zwangserbe hat das Recht, Informationen über den Nachlass und dessen Wert zu erhalten, um seinen Pflichtteil berechnen zu können.

Gleichzeitig hat der Zwangserbe auch folgende Pflichten:

  • Verjährung beachten: Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
  • Verzicht: Ein Zwangserbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten, was notariell beurkundet werden muss.

Enterbung und Zwangserbe

Auch wenn der Erblasser versucht, durch eine Enterbung bestimmte Familienangehörige vom Erbe auszuschließen, bleibt das Pflichtteilsrecht bestehen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei schwerwiegenden Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, in denen der Zwangserbe auch den Pflichtteil verlieren kann. Dies muss jedoch durch einen Gerichtsbeschluss bestätigt werden.

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