Wohngebäudeversicherung im Nachlass

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen Hinterbliebene vieles organisieren und bedenken. Das betrifft auch private Versicherungsverträge. Einige dieser Policen enden mit dem Tod des Erblassers. Andere können unter Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt oder bei Bedarf von den Erben fortgeführt werden.
Stirbt ein Versicherungsnehmer, geht die Wohngebäudeversicherung auf die Erben über. Der Versicherungsschutz bleibt bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit bestehen.

Entstehen während dieser Zeit Schäden an dem Gebäude, trägt die Versicherungsgesellschaft die Kosten. Die Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung bietet Schutz gegen die Gefahren Leitungswasser, Feuer, Sturm und Hagel. Weitere versicherte Risiken können zusätzlich vereinbart werden.

In keinem Fall dürfen Hinterbliebene es versäumen, der Versicherung den Todesfall schriftlich mitzuteilen.

Sollte das versicherte Objekt nach dem Todesfall leer stehen, muss die Versicherung darüber in Kenntnis gesetzt werden. In einigen Fällen kann dieser Leerstand eine Gefahrenerhöhung darstellen. Somit hat die Versicherung das Recht, den Vertrag zu kündigen oder die Beiträge zu erhöhen.
Die Erben können das Haus behalten und die Versicherungspolice übernehmen. Hierfür muss dem Versicherer eine Kopie über die Bekanntgabe der Grundbucheintragung vorliegen. Alternativ besteht die Option, den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzulösen.

Nach dem Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bei der Wohngebäudeversicherung kein außerordentliches Kündigungsrecht. Das ändert sich, wenn die Erben das Haus veräußern. Sobald der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist, kann er von einem vierwöchigen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.