Gemeinschaftliches Testament und die Wiederverheiratungsklausel

Es kommt immer wieder vor, dass Eheleute ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsam Schlusserben bestimmen. Eine solche letztwillige Verfügung bezeichnet man auch als Berliner Testament. Doch was passiert, wenn der hinterbliebene Ehepartner erneut heiratet? Für diesen Fall kann eine Wiederverheiratungsklausel in die letztwillige Verfügung aufgenommen werden.

Was ist die Wiederverheiratungsklausel?

Ein Ehepaar hat ein Berliner Testament aufgesetzt. Nun ist einer der Ehegatten gestorben, der länger Lebende möchte jedoch erneut heiraten. Würde der Hinterbliebene nicht heiraten, würde das gesamte Erbe auf die Kinder übergehen. In der geschilderten Situation fließt jedoch ein Teil des Nachlasses an den neuen Ehepartner ab. Um dies auszuschließen, kann man dem Berliner Testament eine Wiederverheiratungsklausel beifügen. Diese verhindert, dass sich der Nachlass für die Schlusserben verringert. Generell sieht die Wiederverheiratungsklausel vor, dass der länger Lebende der beiden Ehepartner das Erbe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung an die Erben abtreten muss.

Was ist der Zweck der Wiederverheiratungsklausel?

Liegt eine Wiederverheiratungsklausel vor, kann diese verschiedene Zwecke haben. Am häufigsten dient sie dem Schutz der gemeinsamen Kinder, die bei der Wiederverheiratung eines Elternteils nicht weniger erben sollen. Durch die Klausel kann zudem der Anspruch des neuen Ehepartners auf das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten nichtig gemacht werden.

Ausgestaltung der Wiederverheiratungsklausel

Die Klausel wird von jedem Ehepaar individuell gestaltet. Dabei ist es wichtig, ob man sich für eine Einheits- oder eine Trennungslösung entscheidet. Bei der Einheitslösung geht das gesamte Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten an den Hinterbliebenen. Auf den Tod des länger lebenden Ehegatten erbt der Schlusserbe den gesamten Nachlass. Bei der Trennungslösung wird der länger Lebende zum Vorerben des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten, die Kinder werden als Nacherben eingesetzt. Mit der Wiederheirat tritt auch die Nacherbfolge sofort ein.

Ist die Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig?

Die Klausel kann den überlebenden Ehegatten unzulässig unter Druck setzen, wie es beispielsweise bei der berühmten Hohenzollern-Entscheidung aus dem Jahr 2005 der Fall war. Der Erbe sollte die Erbschaft nur dann erhalten, wenn er eine Adelige heiratete. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes war diese Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig, da sie in die durch das Grundgesetz geschützte Eheschließungsfreiheit eingriff.

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