Wer hat einen Wertermittlungsanspruch im Erbrecht?

Der Pflichtberechtigte hat einen Wertermittlungsanspruch gegenüber dem/der Erben, damit der Wert des Nachlasses vollumfänglich bestimmt werden kann.

Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass er ein Nachlassverzeichnis erstellt. Laut Gesetzgeber steht ihm dieser Auskunftsanspruch zu, wenn er keine genaue Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Erblassers hat. Im Einzelfall kann er auch verlangen, dass für einzelne Nachlassgegenstände der Wert durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist ein von der Erbfolge ausgeschlossener gesetzlicher Erbe des Erblassers. Um nicht beim gesetzlichen Pflichtteil des Nachlasses übervorteilt zu werden, hat der Gesetzgeber ihm diese Rechte (Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch) eingeräumt. Aber auch der testamentarisch eingesetzte Erbe kann als Pflichtteilberechtigter auftreten, insofern er das Erbe ausschlägt und zu dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch über den Nachlass steht ihm dann ebenso zu.

Kompliziert wird es, wenn zum Nachlass Immobilien, Grundstücke oder Unternehmensbeteiligungen zählen und die Erben/der Erbe mit dem Pflichtteilberechtigten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen/t.

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