Was ist eine Nachlasspflegschaft

Bei einem Großteil der Nachlässe ist klar, wer der Erbe ist. Doch das ist nicht immer der Fall. Manchmal kann kein Erbe ermittelt werden – zumindest nicht unmittelbar. In anderen Fällen sind sich die Erben unsicher, ob sie das Erbe annehmen sollen oder mehrere mögliche Erbberechtige streiten über die ihre Erbenstellung (gesetzliche und testamentarische Erbfolge).

Warum gibt es Nachlasspflegschaften?

Laut Gesetz geht beim Tod eines Menschen dessen Vermögen wie auch seine Verpflichtungen auf den oder die Erben über. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Erbe davon Kenntnis hat. Problematisch wird es, wenn Erben nicht ermittelt werden können oder nicht sicher ist, ob die Erbschaft angenommen wird. In diesen Fällen sind die Erben zwar rechtlich für den Nachlass verantwortlich; in der Praxis treten jedoch offensichtliche Schwierigkeiten auf. Trotzdem muss die Verwaltung des Nachlasses sichergestellt sein.

Zur Ausübung dieses Fürsorgebedürfnisses ist das Nachlassgericht zuständig, welches die Verwaltung des Nachlasses sicherzustellen hat und in der Regel nach Prüfung eine Nachlasspflegschaft einrichten wird. Durch diese soll sichergestellt werden, dass der Nachlass verwaltet („gepflegt“) wird, bis ein Erbe ermittelt wurde oder kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht (z.B. Nachlassvermögen durch die Verwaltung aufgebracht).

Wann wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Wenn die gesetzlichen Gründe (Sicherungs- bzw. Fürsorgebedürfnis des Nachlasses und  Erben unbekannt sind) vorliegen, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestimmt eine geeignete Person, die die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie oftmals auch die Ermittlung der Erben übernimmt.

Die Aufgaben eines Nachlasspflegers sind vielfältig und müssen verantwortungsbewusst wahrgenommen werden. In erster Linie gehört dazu, die Interessen der Erben so gut wie möglich wahrzunehmen. Dazu muss der Nachlasspfleger den Nachlass zunächst vollständig ermitteln – insbesondere Bankkonten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Immobilien und andere Vermögenswerte. Wird der Nachlass von den „rechtmäßigen“ Erben übernommen, hebt das Nachlassgericht die Pflegschaft wieder auf. Für seine Tätigkeit erhält der Nachlasspfleger eine Vergütung und die ihm entstandenen Auslagen aus dem Nachlass werden erstattet.

Der Nachlasspfleger führt ein Amt kraft Gesetzes und ist rechtlicher Vertreter der unbekannten Erben.

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