Das Wahlrecht beim Wahlvermächtnis

Von einem Wahlvermächtnis spricht man, wenn der Erblasser ein Vermächtnis anordnet, durch welches der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen bekommen soll. Im Gesetz verankert ist diese Vorschrift in § 2154 Abs. 1 BGB. Das Wahlrecht des Wahlvermächtnisses kann sowohl dem Erben als auch dem Vermächtnisnehmer oder einer sonstigen Person zustehen. Sollte die Wahl in einer derartigen Konstellation einem Dritten übertragen werden, dann kann dies lediglich durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten gemäß § 2154 BGB in die Wege geleitet werden.

Warum kann die Entscheidung für ein Wahlvermächtnis sinnvoll sein?

Die Intention der meisten Erblasser erstreckt sich in der Regel darauf, dass alle Menschen, die ihm wichtig sind, einen gerechten Anteil an dem zu vererbenden Vermögen erhalten. Das beinhaltet auch, dass der dem Bedachten zugewendete Vermögenswert zu seinen Interessen und Bedürfnissen passt. Da es sich beim Testament um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, bei welcher der Erblasser seine Entscheidungen in der Regel keinem Dritten überlassen kann, muss er über die Verteilung seines Vermögens selbst entscheiden. Doch durch das Instrument des Wahlvermächtnisses kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer zumindest ein Wahlrecht einräumen. Gibt es zwei Immobilien oder zwei wertvolle Gemälde, von welchen der Erblasser jedoch nur jeweils eins an eine bestimmte Person vermachen will, dann kann ein Wahlvermächtnis sinnvoll sein. Auf diese Weise kann der Vermächtnisnehmer sich selbst für einen der Gegenstände entscheiden.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
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