Überträgt ein zukünftiger Erblasser Vermögenswerte auf einen oder mehrere zukünftige Erben, handelt es sich um eine vorweggenommene Erbfolge. Sie wird auch als Schenkung unter Lebenden bezeichnet. Die Gründe können sehr vielfältig sein. Einige Personen möchten ihre potenziellen Erben bereits heute angemessen versorgen, andere möchten Erbschaftssteuer sparen, den Pflichtteil mindern oder das Vermögen der Familie erhalten und Streit unter den zukünftigen Erben vermeiden. Außerdem kann die vorweggenommene Erbfolge mit dem Wunsch verbunden sein, im Alter, bei Krankheit oder im Pflegefall umfassende Unterstützung von dem Beschenkten zu erhalten. In der Regel handelt es sich dabei um den Ehepartner oder um die Kinder.
Innerhalb von 10 Jahren können bis zu 400.000 Euro steuerfrei an die Kinder und bis zu 500.000 Euro steuerfrei an die Ehegatten übertragen werden. Auf diese Weise lässt sich die zukünftige Steuerlast erheblich reduzieren. Nach Ablauf des 10-Jahres-Zeitraumes besteht erneut die Möglichkeit, Geldwerte bis zur genannten Höhe an die potenziellen Erben zu übertragen.
Die Person, die sich für eine vorweggenommene Erbfolge entscheidet, kann sie mit bestimmten Auflagen verbinden. So kann sie zum Beispiel regeln, dass die Gleichstellung unter allen Kindern gewährleistet ist oder das Minderjährige und behinderte Personen besonders abgesichert werden. Des Weiteren kann sie verhindern, dass der Gegenstand der Schenkung weiter veräußert wird. Diese Auflage geht sehr häufig mit der Schenkung einer Immobilie einher. In vielen Fällen ist mit einer vorweggenommenen Erbfolge der Wunsch verbunden, dass der Beschenkte im Notfall für eine angemessene medizinische und pflegerische Versorgung der Person eintritt, die die Schenkung vorgenommen hat. Alle Details sollten im Vorfeld schriftlich fixiert werden, um sie auf eine solide Grundlage zu stellen.
Hin und wieder ist bei einer Schenkung vom Nießbrauchsvorbehalt die Rede. Dies besagt, dass der Beschenkte nicht in einer Immobilie wohnen darf, obwohl sie nun sein Eigentum ist. Hier ist die Gewährung eines unbegrenzten Wohnrechtes für den Schenker oftmals die bessere Alternative.
Verstirbt eine kinderlose beschenkte Person vor dem Schenker, kann die Rückfallklausel greifen. Sie stellt sicher, dass das Geschenk in diesem Falle nicht an den Ehepartner oder die Ehepartnerin der verstorbenen Person übergeht. Es würde dann automatisch zurück in den Besitz des Schenkers gelangen.