Was bedeutet der Begriff „vorverstorben“ im Erbrecht?

Wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt, spricht man von „vorverstorben“. Aber welche Regelung im Erbfall greift dann?

In diesem Fall muss die Erbfolge neu geregelt werden. Ist zum Beispiel kein Testament vorhanden, so tritt laut § 1924 BGB die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Anders ist es, wenn der Erblasser im Falle dessen, dass der Erbe vor dem Erblasser stirbt, dies in einem Testament explizit geregelt hat. Hat der Erblasser aber mehrere Erben eingesetzt, kann der Erbteil „anwachsen“, das heißt, die Kinder des Vorverstorbenen würden erben, insofern der Erblasser die gesetzliche Erbfolge nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Es ist also ratsam, bei mehreren Erben dies vor dem irdischen Ableben in einem Erbvertrag zu vereinbaren.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.