Was ist der Voraus?

Unter dem Voraus versteht man im deutschen Erbrecht die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die dem Witwer bzw. der Witwe neben dem gesetzlichen Erbteil nach dem Tod des Erblassers zustehen. Um den Voraus vollumfänglich zu erben, muss der hinterbliebene Ehegatte auch der gesetzliche Erbe sein. Ist dies nicht der Fall, geht der Voraus in den Nachlass über und wird unter allen rechtmäßigen Erben verteilt.

Was genau umfasst der Voraus?

Der Voraus umfasst sämtliche Gegenstände, die der hinterbliebene Ehepartner "zur Führung eines angemessenen Haushalts" benötigt. Dazu gehören unter anderem Möbel, Haushaltsgeräte, das gemeinsame Auto, der Fernseher, CDs, DVDs, Bücher sowie weitere Einrichtungsgegenstände wie Teppiche oder Bilder. Der Wert der Gegenstände spielt dabei keine Rolle.

Nicht zum Voraus gehören persönliche Gegenstände des Verstorbenen. Gerade in diesem Zusammenhang kommt es oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen. Schließlich möchten die Kinder in der Regel das eine oder andere Andenken an den Vater oder die Mutter behalten. Die persönlichen Gegenstände des Erblassers sind Teil des Nachlasses, der unter den Erben aufgeteilt werden muss. Wenn sich die Erben nicht einigen können, wer welches Stück behalten darf, muss ein Richter eingreifen. Für viele Menschen stellt der Zank um den Hausrat vor allem eine emotionale Belastung dar.

Wann steht der Voraus dem hinterbliebenen Ehegatten zu?

Man muss bedenken, dass der Voraus dem Ehegatten nur bei gesetzlicher Erbfolge zusteht. In einem Testament oder einem Erbvertrag muss ausdrücklich auf den Voraus verwiesen werden. Ansonsten wird der Voraus als Teil des Nachlasses betrachtet.

Gehören Luxusgegenstände zum Voraus?

Auch das ist eine knifflige Frage, denn es kommt immer auf die Situation an, in der sich der hinterbliebene Ehegatte befindet. Wenn Kinder miterben, stehen dem Ehegatten keine Luxusgegenstände zu, da diese für die Haushaltsführung nicht notwendig sind. Wenn jedoch keine Kinder, allerdings andere Verwandte miterben, darf der Ehegatte des Erblassers sämtliche Luxusgegenstände behalten. Je nach den Umständen kann es sich beim Voraus um ein beträchtliches Vermögen handeln, falls ein Auto, Gemälde, Antiquitäten oder kostspielige Sportgeräte dazugehören.

Als hinterbliebener Ehegatte des Erblassers steht Ihnen der Voraus nur dann zu, wenn die gesetzliche Erbfolge greift.

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