Als Erbe gibt es nur alles oder nichts - Die Universalsukzession

Viele verbinden mit einer Erbschaft, dass sie das Vermögen des Erblassers erhalten. Das ist jedoch nur ein Teil, der damit verbunden ist. Verstirbt eine Person und setzt einen Erben ein, kommt es zu einer Universalsukzession.

Erbschaften führen immer zu einer Gesamtrechtsnachfolge

Scheidet ein Mensch aus dem Leben, so hinterlässt er häufig Vermögenswerte. Das können verschiedene Besitztümer oder auch Rechte an bestimmten Dingen sein. Ein Erblasser hat jedoch häufig nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Als Beispiel kann der Mietvertrag genannt werden, der nicht automatisch mit dem Tod eines Menschen endet. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft wird genau diese Tatsache relevant. Der oder die Erben werden nämlich durch die sogenannte „Universalsukzession“ Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass sie in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten.

Folgen der Universalsukzession für Erben

Für den oder die Erben sind mit der Universalsukzession Folgen verbunden. So erben sie auf der einen Seite das Vermögen. Auf der anderen Seite gehen jedoch auch sämtliche Schulden auf die Erben über. Es ist nicht möglich, ausschließlich die Vermögenswerte zu erhalten und die Verbindlichkeiten auszuschlagen. Außerdem übernimmt der Erbe auch sämtliche Pflichten des Erblassers und muss laufende Verträge weiter bedienen oder kündigen. So laufen beispielsweise Handyverträge und Mietverhältnisse weiter und müssen ordentlich gekündigt werden.

Erben können sich von den Rechten bzw. Pflichten befreien lassen

Wer als Erbe eingesetzt wurde oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einen Nachlass übertragen bekommt, tritt grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge an. Erben haben jedoch die Möglichkeit, den Nachlass auszuschlagen. Personen, die sich für eine Erbausschlagung entscheiden, erklären ausdrücklich, dass sie auf sämtliche Rechte und Pflichten des Nachlasses verzichten.

Eine solche Erbausschlagung muss beim zuständigen Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen. Bis dahin ist der Erbschaftserwerb nur vorläufig. Ist die Frist verstrichen, kann in der Regel keine Ausschlagung mehr erklärt werden.

Auswirkungen der Ausschlagung für den oder die Erben

Wird die Erbschaft rechtskräftig und fristgerecht ausgeschlagen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der ausschlagende Erbe verliert sämtliche Rechte und Pflichten. Er hat somit keinen Anspruch mehr auf das Vermögen und muss nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften.

Die Erbausschlagung ist Übrigens immer dann sinnvoll, wenn die Schulden sowie Pflichten des Verstorbenen die Vermögenswerte und Rechte übersteigen. Eine Teilausschlagung der Erbschaft ist nicht möglich. Erblasser können die Universalsukzession umgehen, indem sie sich für ein Vermächtnis entscheiden.

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