Nach dem Tod eines Angehörigen müssen sich die Hinterbliebenen um den Nachlass kümmern. Nicht selten hat der Verstorbene verschiedene Versicherungsverträge, für die jeweils unterschiedliche Bestimmungen im Todesfall gelten. Um finanzielle oder anderweitige Nachteile zu vermeiden, müssen einige Bestandteile des Versicherungsvertragsrechts beachtet werden.
Bei der Unfallversicherung spielt es eine essenzielle Rolle, auf welche Weise der Versicherungsnehmer verstorben ist.
Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu Schaden gekommen ist. Präzisiert bedeutet dies, der Unfall muss unerwartet und nicht abwendbar gewesen sein. Nur in diesem Fall besteht Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung.
Ist der Todesfall infolge eines Unfalls eingetreten, sollten die Hinterbliebenen schnell handeln. Die Versicherungsgesellschaft muss innerhalb von 48 Stunden über den Todesfall in Kenntnis gesetzt werden. Ansonsten kann das Unternehmen nicht mehr überprüfen, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich bei einem Unfall gestorben ist. Zudem muss ein Totenschein vorliegen, der die Todesursache genau definiert. In einigen Fällen kann die Versicherungsgesellschaft additiv einen Arztbericht anfordern.
Ist die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder einem anderen Ereignis verstorben, zahlt die Versicherung nicht.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers gibt es bei der Unfallversicherung bezüglich des Vertrags drei verschiedene Optionen: