Sie können selbst bestimmen - Die Testierfreiheit.

Wer bekommt mein Vermögen nach meinem Tod? In Deutschland regelt das die gesetzliche Erbfolge – oder der letzte Wille, der gemäß der Testierfreiheit erlaubt, unter bestimmten Rahmenbedingungen sein Hab und Gut nach eigenen Vorstellungen zu verteilen.

Was bedeutet Testierfreiheit?

Das deutsche Grundgesetz schützt das Recht einer Person, mittels einer letztwilligen Verfügung im Erbfall frei über die Verteilung ihres Vermögens zu entscheiden. Das bedeutet im Einzelnen, dass ein Erblasser oder eine Erblasserin

  • ein Testament erstellen,
  • frei über die Verteilung des Erbes entscheiden,
  • Alleinerben einsetzen oder das Vermögen spenden und
  • Bedingungen an das Erbe knüpfen kann.

So können in einem Testament zum Beispiel Bedingungen oder Einschränkungen festgehalten werden, die die Erben erfüllen müssen, es kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden oder ein Zeitpunkt für den Erbantritt festgelegt sein. Begründungen dafür, warum welche Verteilung und Bedingung im Testament stehen, muss der Erblasser übrigens nicht liefern.

Eine Ausnahme ist nur der sogenannte Pflichtteilsentzug: Unter bestimmten Bedingungen können Sie verhindern, dass ein Pflichtteil ausgezahlt wird. Der muss allerdings begründet sein und ist nur unter den gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zulässig.

Macht ein Erblasser keinen Gebrauch von der Testierfreiheit, bedeutet das, er hinterlässt kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung. In diesem Fall greift nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge.

Wo die Testierfreiheit endet

Dank der geschützten Freiheit ihres letzten Willens haben Erblasser also das Recht, ohne Grund von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und dies in ihrem Testament zu regeln.

Allerdings hat diese Freiheit, die sich aus dem Artikel 14 des Grundgesetzes ableitet, auch ihre Grenzen. Die sind dann erreicht, wenn es um den Pflichtteil des Erben geht. Hier ist es nur unter streng festgelegten Bedingungen möglich, diesen Pflichtteil nicht an die Berechtigten zu geben: Dieser Vorgang nennt sich Pflichtteilsentzug.

Außerdem kann die Freiheit des Testierens auch durch vorher verfasste letztwillige Verfügungen eingeschränkt werden. Beispielsweise können Erbverträge, einmal abgeschlossen, nur mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien aufgelöst oder verändert werden.

Testierfähigkeit und -freiheit: der Unterschied

Die Testierfähigkeit bezeichnet das Recht einer Person, ein rechtswirksames Testament erstellen zu dürfen. Dazu nennt das BGB, §2229, Voraussetzungen, die für die Testierfähigkeit erfüllt werden müssen.

So muss das 16. Lebensjahr vollendet sein.

Eine testierfähige Person darf außerdem nicht unter einer Störung der Geistestätigkeit, einer Bewusstseinsstörung oder einer Geistesschwäche leiden.

Ein Testament einer nicht testierfähigen Person ist ungültig.

Dagegen bezieht sich die Freiheit auf die inhaltliche Gestaltung des Testaments oder der letztwilligen Verfügung. Die Testierfähigkeit ist also eine Voraussetzung, um das Recht auf die Vermögensverteilung gemäß dem eigenen Willen wahrnehmen zu können.

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